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Einreise mit gefälschtem Ausweisdokument: Rechtliche Folgen und Handlungsmöglichkeiten

Ausländerrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Wer versucht, mit einem gefälschten oder verfälschten Ausweisdokument in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen, sieht sich schnell mit weitreichenden straf- und ausländerrechtlichen Konsequenzen konfrontiert.

Die Rechtslage bei dem Versuch, mit einem gefälschten Dokument in die Bundesrepublik einzureisen, ist eindeutig und streng. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, ein mehrjähriges Einreiseverbot und ein SIS-Eintrag sind typische Konsequenzen.

Trotzdem gibt es in Ausnahmefällen Möglichkeiten, gegen diese Maßnahmen vorzugehen.

Der strafrechtliche Vorwurf: Urkundenfälschung und unerlaubte Einreise

Wird bei der Einreisekontrolle ein manipuliertes Reisedokument festgestellt, steht der Verdacht der Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB im Raum. Bereits der Besitz eines verfälschten Dokuments, das zur Täuschung im Rechtsverkehr geeignet ist, kann strafbar sein. Daneben kann auch der Versuch der unerlaubten Einreise nach dem Aufenthaltsgesetz (§ 95 AufenthG) vorliegen.

Zusätzlich kommt ein Verstoß gegen das Passgesetz sowie eine Strafbarkeit gemäß § 276 StGB (Missbrauch von Ausweispapieren) in Betracht. Diese Delikte führen in der Regel zur Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens.

Ausländerrechtliche Konsequenzen: Einreiseverbot und SIS-Eintrag

Wird ein solcher Fall festgestellt, erfolgt in der Regel eine Zurückweisung an der Grenze nach § 15 Abs. 2 AufenthG. Hinzu tritt ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 AufenthG. Dieses kann je nach Schwere des Vergehens mehrere Jahre betragen. In vielen Fällen wird die betreffende Person zugleich im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung eingetragen.

Die Eintragung im SIS hat zur Folge, dass die betroffene Person nicht nur in Deutschland, sondern im gesamten Schengen-Raum (also auch z. B. in Frankreich, Italien oder Spanien) nicht mehr legal einreisen kann. Dies kann insbesondere dann existenzbedrohend sein, wenn wirtschaftliche Interessen im EU-Raum bestehen oder bereits ein Lebensmittelpunkt in einem Schengen-Staat besteht.

Rechtliche Möglichkeiten gegen das Einreiseverbot

Gegen die Verfügung über das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Sollte diesem Widerspruch nicht abgeholfen werden, besteht die Möglichkeit der Klage vor dem Verwaltungsgericht.

Allerdings dauert ein solches Klageverfahren in der Praxis meist länger als die Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbots. Auch ist die Erfolgsaussicht begrenzt, wenn die Beweislage für den Einsatz eines gefälschten Dokuments erdrückend ist. Besonders kritisch ist es, wenn im Reisegepäck weitere Hinweise auf den bewussten Gebrauch des gefälschten Dokuments gefunden wurden.

Dennoch kann es im Einzelfall sinnvoll sein, eine Klage zu erheben, um zumindest eine Verkürzung des Einreiseverbots zu erreichen oder eine Streichung aus dem SIS zu erwirken. Hier sollte in jedem Fall ein erfahrener Rechtsanwalt für Ausländerrecht hinzugezogen werden, vorzugsweise mit Kenntnissen im Bereich des europäischen Datenschutzrechts und des Schengener Durchführungsübereinkommens.

Welche Rolle spielt das SIS (Schengener Informationssystem)?

Das SIS ist ein europaweites Informationssystem, das von den Staaten des Schengen-Raums genutzt wird, um Informationen über gesuchte oder unerwünschte Personen zu teilen. Ein Eintrag zur Einreiseverweigerung kann schwerwiegende Folgen haben und verhindert auch eine Einreise in andere EU-Länder.

Eine Löschung des SIS-Eintrags ist nur möglich, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für den Eintrag nicht mehr vorliegen oder die Verhältnismäßigkeit nicht mehr gegeben ist. Dies ist beispielsweise denkbar, wenn sich herausstellt, dass die Dokumentenfälschung nicht vorsätzlich erfolgte oder der Aufenthalt in der EU aus humanitären Gründen erforderlich ist.

Einsicht in den SIS-Eintrag und Datenschutzrecht

Jede natürliche Person hat das Recht, sich gemäß Artikel 58 SIS II und Artikel 41 SIS II Rats-Verordnung, jeweils i. V. m. §§ 57, 58 Bundesdatenschutzgesetz an das BKA zu wenden um zu erfahren, ob und wenn ja, welche Daten über sie/ihn im Schengener Informationssystem (SIS) gespeichert sind.

Der Auskunftsanspruch gilt nur für Privatpersonen. Juristische Personen haben keinen Auskunftsanspruch.

Da die Auskunft nur an den tatsächlich Berechtigten erteilt werden darf, hat das BKA die Identität des Auskunftssuchenden zu überprüfen und dafür Sorge zu tragen, dass auch nur dieser die Auskunft erhält. Auch im Falle einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt hat das BKA die Identität des Auskunftssuchenden zu überprüfen.

Der Auskunftsanspruch bezieht sich jedoch nur auf die gespeicherten Informationen, nicht jedoch auf die konkreten Inhalte von Sicherheitsvermerken oder operative Hinweise der Polizei. Eine anwaltliche Anfrage kann dennoch hilfreich sein, um die Umstände des Eintrags zu prüfen und ggf. eine Löschung anzustoßen.

Wann lohnt sich eine anwaltliche Vertretung?

Eine anwaltliche Vertretung ist insbesondere dann empfehlenswert, wenn:
  • unklar ist, ob das Dokument wirklich gefälscht war,
  • der Betroffene nachweisen kann, dass er getäuscht wurde,
  • wirtschaftliche Interessen durch das Einreiseverbot beeinträchtigt werden,
  • ein Anspruch auf humanitären Aufenthalt bestehen könnte (z. B. familiäre Bindungen in der EU),
  • eine Einreise aus beruflichen Gründen erforderlich ist.
Ein auf Ausländerrecht spezialisierter Anwalt kann Akteneinsicht beantragen, die Rechtmäßigkeit des SIS-Eintrags überprüfen und eine fundierte Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels abgeben.
Stand: 18.06.2025
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