Nach
§ 13 Abs. 2 FamFG kann Personen, die nicht an dem Verfahren beteiligt sind, Einsicht in die Verfahrensakten nur gestattet werden, wenn und soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen.
Erforderlich ist dazu kein rechtliches Interesse; ausreichend ist vielmehr ein vernünftigerweise gerechtfertigtes Interesse tatsächlicher, wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Art.
Dies ist nicht der Fall, wenn weder dargelegt noch sonst ersichtlich ist, inwieweit die begehrte Akteneinsicht die Durchsetzung eines Anspruchs aus einem Vermächtnis erleichtern könnte.