Erbstreitigkeiten vermeiden: Erstellen oder prüfen Sie ein ➠ Testament!Eine noch nicht gezeugte Person kann Inhaberin eines - durch ihre Lebendgeburt bedingten - Grundpfandrechts sein und ein solches erwerben. Daher ist die Eintragung eines Grundpfandrechts zugunsten noch nicht gezeugter Nachkommen in das Grundbuch nicht inhaltlich unzulässig im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die 1960 geborene Antragstellerin ist seit dem Jahr 1987 Eigentümerin des im Eingang des Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes. Sie ist Vorerbin ihrer im Jahr 2003 verstorbenen Mutter (nachfolgend: Erblasserin). Nacherben sind laut
Erbschein „die Kinder der Vorerbin, ersatzweise ihre Geschwister [die Beteiligten zu 2 und 3]“. Die Nacherbfolge tritt mit dem Tod der Antragstellerin ein.
Im Jahr 2006 trug das Grundbuchamt auf Grund einer Bewilligung der Antragstellerin, aus der sich auch ihre Kinderlosigkeit zu diesem Zeitpunkt ergab, eine brieflose Grundschuld über 187.000 € in das Grundbuch ein. Gläubiger der Grundschuld sind laut eingetragenem Vermerk die „Nacherben der [Erblasserin]. Diese sind die Kinder [der Antragstellerin] …, ersatzweise [die Beteiligte zu 2], …, und [der Beteiligte zu 3], …, in Erbengemeinschaft“. Hintergrund dieser Grundschuldbestellung war nach Darstellung der Antragstellerin, dass sie im Jahre 2003 ein zum Nachlass gehörendes Grundstück unter der vormundschaftsgerichtlichen Auflage verkauft habe, den Kaufpreis mündelsicher anzulegen. Die Grundschuld sei an dem nicht zum Nachlass gehörenden Grundstück der Antragstellerin bestellt worden, um diese Auflage zu erfüllen.
Unter Beifügung notariell beglaubigter Löschungsbewilligungen der Beteiligten zu 2 und 3 hat die Antragstellerin die Löschung der eingetragenen Grundschuld beantragt und an Eides statt versichert, weder leibliche noch an Kindes statt angenommene Kinder zu haben. Das Grundbuchamt hat der Antragstellerin aufgegeben, eine Löschungsbewilligung von einem für etwaige unbekannte Nacherben zu bestellenden Pfleger beizubringen. Dem ist die Antragstellerin nicht nachgekommen. Das Amtsgericht - Grundbuchamt - hat daraufhin den Löschungsantrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Löschungsbegehren weiter.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Beschwerdegericht hält das Löschungsbegehren für unbegründet. Eine Löschung gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO scheide aus, weil es sich bei der eingetragenen Grundschuld um eine ihrem Inhalt nach zulässige Eintragung handele. Es sei grundbuchrechtlich zulässig, ein Grundpfandrecht für noch nicht gezeugte Nachkommen (nondum concepti) einzutragen. Auch eine Löschung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO komme nicht in Betracht, weil die Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht nachgewiesen sei. Mit einer für das Grundbuchverfahren genügenden Gewissheit könne nicht ausgeschlossen werden, dass zum Zeitpunkt des Nacherbfalls Kinder der Antragstellerin vorhanden sein werden. Weder dem Eintragungsvermerk noch der Eintragungsbewilligung lasse sich entnehmen, dass Nacherben nur die leiblichen Abkömmlinge der Antragstellerin seien. Nacherben könnten daher noch durch
Adoption eines (minderjährigen) Kindes oder Annahme eines Volljährigen als Kind entstehen. In der Folge bedürfe es für eine Löschung der eingetragenen Grundschuld neben den eingereichten Unterlagen auch der bislang fehlenden Löschungsbewilligung der unbekannten Nacherben, die durch einen Pfleger mit gerichtlicher Genehmigung abgegeben werden könne.
Die Rechtsbeschwerde ist infolge ihrer Zulassung durch das Beschwerdegericht nach § 78 Abs. 1 GBO statthaft und auch im Übrigen gemäß § 78 Abs. 3 GBO i.V.m.
§ 71 FamFG zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Beschwerdegericht es abgelehnt, das Grundbuchamt zur Löschung der Grundschuld anzuweisen.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.