Das Gesetz unterscheidet die Annahme eines Minderjährigen von der eines Volljährigen. Sowohl die Voraussetzungen als auch die Rechtsfolgen sowie das einzuhaltende Verfahren sind unterschiedlich.
Adoptieren können grundsätzlich sowohl Ehepaare gemeinsam oder einzeln als auch Einzelpersonen.
Minderjährigenadoption
Zuständig für das
Adoptionsverfahren ist das Amtsgericht - Familiengericht. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort des oder der Annehmenden.
Die
Adoption eines Minderjährigen kann durchgeführt werden, wenn der Adoption eine Probezeit vorausgegangen ist, in der das Kind in der Familie gelebt hat, die Annahme dem
Wohl des Kindes dient, zu erwarten ist, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht, die Interessen bereits vorhandener Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden der Adoption nicht entgegenstehen und die erforderlichen Einwilligungen der Beteiligten vorliegen.
Damit eine Adoption in Deutschland erfolgen kann, ist die Einwilligung beider leiblicher Eltern Voraussetzung. Nur in Ausnahmefällen kann auf die Einwilligung eines Elternteils verzichtet werden.
Ab dem 14. Lebensjahr muss neben der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters in die Adoption auch das Kind seiner Adoption zustimmen. In jedem Fall ist der Wille bzw. der Wunsch des Kindes zu beachten.
Mit der Adoption erlöschen die bisherigen verwandtschaftlichen Beziehungen des Kindes zu den leiblichen Eltern und deren Familien, es wird mit allen Rechten und Pflichten Kind der Adoptionseltern.
Die Aufhebung einer Adoption ist dann möglich, wenn schwere Mängel vorliegen, insbesondere die erforderlichen Einwilligungen nicht vorgelegen haben.
Eine Aufhebung ist auch möglich, wenn zumindest eine der erforderlichen Erklärungen unter Zwang, unter dem Einfluss einer arglistigen Täuschung oder im Zustand einer tiefgreifenden psychischen Störung abgegeben worden ist oder wenn der Erklärende nicht gewusst hat, dass es sich um eine Adoption gehandelt hat.
Ansonsten kann die Adoption, solange das angenommene Kind noch minderjährig ist, nur aufgehoben werden, wenn es aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
Stiefkind-Adoption
Wird ein Stiefkind (also das Kind des Ehegatten oder Lebenspartners) adoptiert, so erlischt das Verwandtschaftsverhältnis nur zu dem anderen Elternteil und dessen Verwandten.
Eine Stiefkindadoption ist nur möglich, wenn das Paar verheiratet ist, in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder einer anderen festen Lebensgemeinschaft verbunden ist.
Auch hier ist das Kindeswohl zu wahren, so dass auch hier die Voraussetzungen und die Eignung des annehmenden Elternteils geprüft wird.
Volljährigenadoption
Bei der
Volljährigenadoption sind u.a. folgende Abweichungen zu berücksichtigen:
Die Adoption muss anstatt dem Wohle des Kindes zu dienen, sittlich gerechtfertigt sein. Die leiblichen Eltern des Anzunehmenden müssen nicht in die Adoption einwilligen und bleiben auch nach erfolgter Volljährigenadoption Eltern im Rechtssinne. Alle
unterhalts- und
erbrechtlichen Ansprüche bleiben bestehen. Jedoch haften die Adoptiveltern vor den leiblichen Eltern.
Im Unterschied zur Minderjährigenadoption erstreckt sich die Volljährigenadoption nicht auch auf die Verwandten des Annehmenden.
Die Aufhebung der Adoption ist leichter möglich als die Adoption eines Minderjährigen.
Letzte Änderung:
20.05.2025