Hat ein Verstorbener nicht selbst per Testament oder Erbvertrag die Vermögensaufteilung geregelt, so gelten die gesetzlichen Regeln. Hiernach erben grundsätzlich nur Verwandte oder Personen, die einem Verwandten gleichgestellt sind.
Doch über sein Erbe kann der Erblasser eigentlich (fast) frei verfügen. Es gilt die Testierfreiheit. Es handelt sich hierbei um die Möglichkeit, in den Grenzen des Pflichteilrechts und der Sittenwidrigkeit frei über das eigene Vermögen zu verfügen und den Inhalt des eigenen Testamentes frei zu bestimmen. Diese Bestimmungen haben Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge.
Grundsätzlich muss ein Testament wirksam und von der Rechtsordnung anerkannt sein. Ist das Testament unwirksam, so kommt die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung.
An ein wirksames Testament werden bestimmte Formerfordernisse gestellt. So muss ein Testament zwingend vom Erblasser selber in vollem Umfang eigenhändig geschrieben und am Schluss auch eigenhändig unterschrieben sein.
Weiterhin muss der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierfähig gewesen sein. Ein Testament ist auch dann unwirksam, wenn der Erblasser seinen letzten Willen nicht höchstpersönlich errichtet hat.
Ein Testament sowie jede einzelne hierin enthaltene Verfügung kann vom Erblasser jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden.
Neben diesen grundsätzlichen Regelungsmöglichkeiten gibt es zahlreiche weitere mögliche Fragestellungen, die sich um einen Erbfall drehen (Schulden, Enterbung, Pflichtteil, Beerdigungskosten, Testamentsvollstreckung etc.).
Letzte Änderung: 20.05.2025
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