Unter Testierfähigkeit versteht man erbrechtlich die Möglichkeit, in den Grenzen des
Pflichteilrechts und der Sittenwidrigkeit frei über das eigene Vermögen zu verfügen und den Inhalt des eigenen
Testamentes frei zu bestimmen. Diese Bestimmungen haben Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge. Entsprechende Verfügungen können jederzeit widerrufen werden, wobei für gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge Einschränkungen gelten.
Die Testierfreiheit ist ein unverzichtbares Recht, um sicherstellen zu können, daß die letztwillige Verfügung dem wahren Willen des Erblassers entspricht. Daher sind auch vertragliche Verpflichtungen, bestimmte Verfügungen, die im Todesfall gelten sollen, zu errichten, aufzuheben o.ä. nichtig.
Für diese Verfügung ist keine Stellvertretung möglich. Wird die Testierfreiheit angegriffen, so kann dies zur Erbunwürdigkeit führen.
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