Die Tötung des Erblassers führt stets zur
Erbunwürdigkeit, wenn die Tat nach § 211 oder § 212 StGB (Mord oder Totschlag) erfüllt, also vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft begangen ist.
Der Ehemann war vorliegend aufgrund des rechtskräftig festgestellten Totschlages an der Erblasserin schuldig und damit nach § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB erbunwürdig.
Das Gericht ist aufgrund der urkundlichen Verwertung des Strafurteils des LG Köln vom 28.10.2014, Aktenzeichen 105 Ks 6/14, mit der für eine Verurteilung erforderlichen persönlichen Gewissheit gemäß § 286 Abs. 1 ZPO davon überzeugt, dass der Beklagte die Klägerin vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft getötet hat, indem er sie zunächst auf dem mittleren bis unteren Treppenabgang zum Keller mit einer Baumschaumdose gegen den Kopf schlug, worauf diese die letzten Stufen hinab zum Treppenabsatz stürzte und dort zu Boden fiel, und sodann in Tötungsabsicht mit einem ca. 2,8 kg schweren Feuerlöscher mindestens fünf Mal auf die rechte Kopfseite der am Boden liegenden Geschädigten einschlug.
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