Hat das Strafgericht nach einer
Trunkenheitsfahrt des Angeklagten mit mehr als 1,6 Promille ohne Ausfallerscheinungen seine
Fahrerlaubnis nicht entzogen, ohne Feststellungen zum körperlichen Zustand des Angeklagten und zu seiner Abstinenz zu treffen, so bindet eine solche Entscheidung die Fahrerlaubnisbehörde nicht nach
§ 3 Abs. 4 StVG.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der in
§ 69 StGB verwendete Begriff der Ungeeignetheit stimmt inhaltlich mit demselben in den einschlägigen Vorschriften des Straßenverkehrs- und Fahrerlaubnisrechts verwendeten Begriff überein.
Nach
§ 2 Abs. 4 Satz 1 StVG ist zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Nach
§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV sind diese notwendigen Anforderungen insbesondere dann nicht erfüllt, wenn ein(e) eignungsausschließende(r) Erkrankung oder Mangel nach der
Anlage 4 zur FeV vorliegt. Zu diesen eignungsausschließenden „Krankheiten, Mängeln“ gehören nach Nr. 8 der Anlage 4 zur FeV auch Alkoholabhängigkeit und -missbrauch. Hieran anknüpfend konkretisiert
§ 13 FeV die verwaltungsrechtlich notwendigen Maßnahmen zur Klärung von Eignungszweifeln bei einer Alkoholproblematik, und zwar dahingehend, dass entweder ein ärztliches Gutachten nach Nr. 1 oder ein
medizinisch-psychologisches Gutachten nach Nr. 2 einzuholen ist, in beiden Fällen also durch Ärzte sachkundige Feststellungen auch zur körperlichen Eignung des Betroffenen zu treffen sind. Dies gilt insbesondere auch zwingend in der hier in Rede stehenden Fallgestaltung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) (Alt. 1) FeV, in der der Betroffene im Straßenverkehr ein (Kraft-)Fahrzeug mit einer BAK von mehr als 1,6 Promille geführt hat.
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