Nach der
Fahrerlaubnis-Verordnung kann die Fahrerlaubnisbehörde die Vorlage eines medizinischen Gutachtens anordnen, wenn Tatsachen Zweifel an der Fahreignung begründen (
§ 11 Abs. 2 FeV). Werden solche Zweifel nicht durch ein Gutachten ausgeräumt, darf die Behörde gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf fehlende Fahreignung schließen.
Ein Delir ist nach den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung als organische Psychose einzuordnen (Nr. 3.12.1). Während eines akuten Delirs besteht keine Fahreignung. Nach Abklingen hängt die Eignung von Art, Schwere und Prognose des Grundleidens ab. Eine demenzielle Entwicklung stellt nach Anlage 4 Nr. 7.2 und 7.3 FeV regelmäßig einen Ausschlussgrund dar, insbesondere für die Fahrerlaubnisgruppe 2.
Für die Rechtmäßigkeit einer Gutachtensanordnung genügt ein Anfangsverdacht, ein gesicherter Nachweis ist nicht erforderlich. Maßgeblich sind die Umstände im Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung (BVerwG, 05.07.2001 - Az: 3 C 13.01; BVerwG, 14.11.2013 - Az:
3 C 32.12). Spätere ärztliche Einschätzungen sind nur beachtlich, wenn sie die Zweifel nachvollziehbar und vollständig ausräumen.
Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis kommt es dagegen auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an (BVerwG, 10.10.2024 - Az:
3 C 3.23). Neue ärztliche Unterlagen können die Rechtmäßigkeit der Entziehung nur dann in Frage stellen, wenn sie die ursprünglichen Eignungszweifel eindeutig entkräften.
Die
Aufhebung einer Betreuung nach
§ 1814 Abs. 1 BGB hat keine unmittelbare Bedeutung für die Fahreignungsprüfung, da unterschiedliche Maßstäbe gelten. Ein behaupteter Verstoß gegen das rechtliche Gehör ist unerheblich, weil die
Entziehung der Fahrerlaubnis bei feststehender Nichteignung zwingend erfolgt und kein Ermessen besteht .
Für eine spätere Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ist ein erneutes
Fahreignungsgutachten erforderlich. Dabei kann ergänzend eine Fahrverhaltensbeobachtung in Betracht kommen, wenn apparative Tests zu Schwierigkeiten führen (BayVGH, 11.12.2023 - Az:
11 CS 23.1577).