Die Nichtverlängerung einer behördlichen Frist kann unter Berücksichtigung persönlicher und sachlicher Gründe unbillig sein. Das gilt etwa im Fall der unverschuldeten Versäumung einer Frist zur Teilnahme an einem
Aufbauseminar, wenn der Betroffene rechtzeitig eine Fristverlängerung beantragt, gleichzeitig substantiiert die Hinderungsgründe darlegt sowie erkennbar den Willen äußert, das Aufbauseminar bei nächster Gelegenheit zu absolvieren. Für die nachträgliche Verlängerung der Frist ist darüber hinaus darzulegen, weshalb der Fahranfänger an einer fristgerechten Mitteilung der Hinderungsgründe gehindert war. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann die Entziehung der Fahrerlaubnis unter Ablehnung der Fristverlängerung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Wirtschaftliches Unvermögen zur Finanzierung des Aufbauseminars ist insoweit allerdings grundsätzlich ohne Bedeutung.
Der tiefgreifende innere Sinn der Fristsetzung für die Teilnahme an einem Aufbauseminar ergibt sich daraus, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers die durch
Verkehrsverstöße von Fahranfängern zum Ausdruck kommende mangelnde Erfahrungsbildung bzw. Risikobereitschaft alsbald korrigiert werden soll und ein möglichst enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Verkehrsverstoß und Aufbauseminar von erheblicher Bedeutung für deren Wirksamkeit ist.
Die verfahrensrechtliche Konsequenz aus der Nichtbefolgung der Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar in Form der (zwingenden) Entziehung der
Fahrerlaubnis auf Probe verleiht der Anordnung den erforderlichen Nachdruck und dient nicht der Vergeltung, sondern verfolgt als Maßnahme der Gefahrenabwehr den Zweck, künftigen Verkehrsverstößen vorzubeugen.