Die Fahrerlaubnisbehörde ist nach
§ 3 Abs. 1 StVG i.V.m.
§ 46 und
§ 11 FeV verpflichtet, eine
Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn Tatsachen Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen. Hierzu zählen insbesondere der Konsum von Betäubungsmitteln, wobei auch zurückliegende Vorfälle berücksichtigt werden können. Die Fahreignung wird durch den Konsum harter Drogen nach
Nr. 9.4 und 9.5 der Anlage 4 zur FeV grundsätzlich ausgeschlossen, solange nicht ein stabiler Einstellungswandel und eine einjährige Abstinenz nachgewiesen werden.
Die Beurteilung der Fahreignung erfolgt über eine
medizinisch-psychologische Begutachtung (
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV), die alleinige Vorlage ärztlicher Stellungnahmen oder Drogenscreenings ist hierfür nicht ausreichend. Wird ein Gutachten von der Behörde formgerecht angefordert und vom Antragsteller nicht beigebracht, darf die Behörde daraus auf fehlende Eignung schließen (§ 11 Abs. 8 FeV). Maßgeblich ist dabei die anlassbezogene, verhältnismäßige und formell korrekte Anordnung der Begutachtung.
Bei der Bewertung zurückliegender Konsumfälle ist auf Art, Umfang und Dauer des früheren Drogengebrauchs abzustellen. Ein einmaliger oder lang zurückliegender Konsum kann die Fahreignung nur dann ausschließen, wenn Anhaltspunkte für eine bestehende Rückfallgefahr oder fortbestehende Einnahmebereitschaft vorliegen. Der Nachweis einer einjährigen Abstinenz und ein stabiler Einstellungswandel sind hierbei erforderlich, um eine positive Verkehrsprognose anzunehmen.
Im vorliegenden Fall führte ein fünf Jahre zurückliegender Konsum von MDMA und der Besitz einer Restmenge harter Drogen trotz vorheriger positiver Prognose zu erheblichen Zweifeln an der Fahreignung. Die Behörde durfte daher die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangen und die Fahrerlaubnis entziehen, da der Antragsteller dieser Mitwirkungspflicht nicht nachkam. Die sofortige Vollziehung und die Abgabe des Führerscheins waren im öffentlichen Interesse geboten, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.