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Auf- und Nachweispflicht eines ausreichenden Masernschutzes bei Schulkindern

Familienrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Für die Rechtmäßigkeit der gegenüber den sorgeberechtigten Eltern angeordneten Nachweisvorlage ist ein entgegenstehender Wille eines einwilligungsfähigen Kindes unerheblich. Eine etwaige subjektive Unmöglichkeit der Nachweisvorlage stellt nur ein Vollstreckungshindernis dar.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die sorgeberechtigte Eltern wurden verpflichtet, einen Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz für ihre schulpflichtige Tochter vorzulegen. Die Eltern hatten mehrere ärztliche Bescheinigungen eingereicht, die eine dauerhafte medizinische Kontraindikation gegen eine Masernimpfung attestierten. Das Gesundheitsamt erkannte diese Bescheinigungen nicht an und forderte die Vorlage eines ordnungsgemäßen Nachweises.

Nach § 20 Abs. 13 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 IfSG müssen Sorgeberechtigte auf Anforderung einen Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG vorlegen. Ein ärztliches Zeugnis über eine Kontraindikation muss Angaben zur Art der medizinischen Kontraindikation enthalten, die das Gesundheitsamt in die Lage versetzen, das Zeugnis auf Plausibilität zu überprüfen. Pauschale Bescheinigungen, die nur allgemeine Bedenken gegen die Masernimpfung wiedergeben und keinen Bezug zum konkreten Gesundheitszustand des betroffenen Kindes aufweisen, genügen diesen Mindestanforderungen nicht (vgl. VGH Bayern, 07.07.2021 - Az: 25 CS 21.1651; OVG Berlin-Brandenburg, 01.03.2024 - Az: 1 S 94/23).

Selbst bei Annahme der Einwilligungsfähigkeit eines betroffenen Kindes ist ein entgegenstehender Wille nur im Vollstreckungsverfahren anhand der Regelung des § 630d Abs. 1 Satz 2 BGB zu bewerten. Eine etwaige subjektive Unmöglichkeit der Nachweisanforderung steht der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung nicht entgegen, sondern bildet nur ein Vollstreckungshindernis (vgl. BVerwG, 28.04.1972 - Az: IV C 42.69; VGH Bayern, 25.11.2024 - Az: 20 C 24.1799, 20 C 24.1963). Die Rechtmäßigkeit der gegenüber den Sorgeberechtigten gerichteten Anordnung bleibt von der Haltung des Kindes unberührt.

Die Anordnung der Nachweisvorlage steht im Ermessen der Behörde. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde nach mehrfacher erfolgloser Fristsetzung einen förmlichen Bescheid erlässt. Die Intention des Gesetzgebers, keine Impfpflicht zu begründen, ist bei der Durchsetzung der Nachweispflicht zu berücksichtigen, steht dem Erlass der Grundverfügung aber nicht entgegen (vgl. VGH Bayern, 07.05.2024 - Az: 20 CS 24.428).


VG Bayreuth, 18.12.2024 - Az: B 7 K 24.77

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