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Nutzung von ChatGPT für schulische Prüfungen: Ohne Erlaubnis ist KI-Einsatz Täuschung

Familienrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Die unerlaubte Nutzung von ChatGPT bei einer bewerteten schulischen Aufgabe stellt einen Täuschungsversuch dar, wenn das Hilfsmittel nicht ausdrücklich zugelassen wurde und das Ergebnis als eigene Leistung eingereicht wird. Für den erforderlichen Täuschungsvorsatz genügt bedingter Vorsatz.

Eigenständigkeit als Grundsatz jeder Prüfungsleistung

Jede geforderte Prüfungsleistung setzt voraus, dass der Prüfling sie eigenständig und ohne unerlaubte Hilfe erbringt. Einer ausdrücklichen Anordnung dieses Grundsatzes bedarf es nicht. Erlaubte Hilfsmittel - etwa Formelsammlungen, Wörterbücher, vorgegebene Quellen, Taschenrechner, Rechtschreibprogramme oder die Zulassung von Gruppenarbeit - müssen vielmehr positiv und ausdrücklich gestattet werden. Was nicht ausdrücklich zugelassen ist, ist als Hilfsmittel unzulässig, sofern es die Eigenständigkeit der Leistungserbringung beeinflusst.

ChatGPT als prüfungsrelevantes Hilfsmittel

ChatGPT und vergleichbare generative KI-Systeme stellen Hilfsmittel dar, die jedenfalls beim Verfassen von Texten die Eigenständigkeit der Leistungserbringung maßgeblich beeinflussen. In einer schriftlichen Aufgabe - insbesondere in einer Fremdsprache - sind Inhalt, Struktur, Satzbau, Wortwahl, Grammatik und Orthografie Prüfungsgegenstände. Die Zuhilfenahme künstlicher Intelligenz bei der Texterstellung ist dabei dem Erstellen einer Prüfungsarbeit durch eine dritte Person oder dem Einreichen einer von einem anderen Prüfling verfassten Arbeit vergleichbar (vgl. VG München, 28.11.2023 - Az: M 3 E 23.4371). Die Nutzung von ChatGPT bedarf daher einer ausdrücklichen Zulassung durch die Lehrkraft oder den Prüfer, um ein zulässiges Hilfsmittel darzustellen. Das allgemeine Fehlen schulweiter Regelungen zur KI-Nutzung stellt keine solche Zulassung dar.

Täuschungshandlung durch ungekennzeichnete KI-Nutzung

Eine Täuschungshandlung liegt vor, wenn der Prüfling eine eigenständige Prüfungsleistung vorspiegelt, obwohl er sich tatsächlich unerlaubter Hilfe bedient hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 18.11.2025 - Az: 19 B 881/25). Dies gilt unabhängig davon, ob künstliche Intelligenz zur vollständigen Texterstellung oder lediglich zur Überprüfung von Grammatik und Rechtschreibung eingesetzt wurde, da auch diese Aspekte prüfungsrelevant und bewertungsrelevant sind. Entscheidend ist die fehlende Kennzeichnung des KI-Einsatzes und das Einreichen des Ergebnisses als eigene Leistung.

Die Beweislast für einen Täuschungsversuch trägt grundsätzlich die Prüfungsbehörde, wobei die Grundsätze des Anscheinsbeweises Erleichterungen bieten (vgl. BVerwG, 23.01.2018 - Az: 6 B 67.17). Erhebliche sprachliche Diskrepanzen zwischen einer bewerteten Arbeit und den ansonsten erbrachten Leistungen - etwa ein deutlich höheres Sprachniveau, differenziertere Wortwahl sowie das Fehlen typischer Fehler in anderen Arbeiten zum selben Thema - können dabei als gewichtige Indizien herangezogen werden. Die spätere Behauptung, KI sei lediglich zur Rechtschreib- oder Grammatikprüfung eingesetzt worden, vermag einen Täuschungsvorwurf nicht zu entkräften, wenn das Sprachniveau der eingereichten Arbeit dem sonstigen Leistungsstand des Prüflings objektiv nicht entspricht.

Anforderungen an den Täuschungsvorsatz

Für die Annahme eines vorsätzlichen Täuschungsversuchs genügt bedingter Vorsatz. Dieser ist gegeben, wenn der Prüfling die Verwirklichung der objektiven Umstände für möglich hält und billigend in Kauf nimmt (vgl. OVG Sachsen, 03.11.2021 - Az: 5 A 345/21; VG Hamburg, 24.06.2016 - Az: 2 K 2209/13). Wer die Funktionsweise generativer KI kennt und gleichzeitig Kenntnis von der Vorgabe zur eigenständigen Bearbeitung hat - sei es durch ausdrückliche mündliche Hinweise der Lehrkraft oder durch allgemeine Aufgabenstellungen wie „use your own words" -, nimmt zumindest billigend in Kauf, ein unzulässiges Hilfsmittel einzusetzen. Abweichende Einschätzungen von Erziehungsberechtigten zur vermeintlichen Zulässigkeit von KI-Nutzung in Prüfungen begründen keinen beachtlichen Irrtum, da von Schülerinnen und Schülern ab einem gewissen Alter erwartet werden darf, derartige Auffassungen kritisch zu hinterfragen und bei Unsicherheit Rücksprache mit den Lehrkräften zu halten. Ein Verweis auf angeblichen Lerngewinn durch KI-Nutzung ändert an der Einordnung als Täuschung nichts, wenn dem Prüfling bewusst ist, dass fremde Leistungen als eigene ausgegeben werden.

Die Sanktionierung eines einzelnen Täuschungsversuchs ist nicht allein deshalb rechtswidrig, weil möglicherweise andere Prüflinge ebenfalls unerlaubte Hilfsmittel eingesetzt haben könnten. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG setzt voraus, dass vergleichbare, der Prüfungsbehörde bekannte Sachverhalte ohne sachlichen Grund ungleich behandelt werden. Bloß pauschale und unsubstantiierte Behauptungen zu einer angeblich gleichartigen Nutzung unerlaubter Hilfsmittel durch andere Prüflinge genügen hierfür nicht.


VG Hamburg, 15.12.2025 - Az: 2 E 8786/25

ECLI:DE:VGHH:2025:1215.2E8786.25.00

Dr. Rochus SchmitzMartin BeckerPatrizia Klein

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