Eine Überweisung des Vaters in Höhe von 10.000 € anlässlich des 18. Geburtstags einer Studentin stellt im vorliegenden Fall keine (zusätzliche) Unterhaltsleistung im Sinne des § 36 Abs. 1 BAföG, sondern eine Schenkung dar. Der Betrag wird als Vermögen der Studentin berücksichtigt.
VG Hamburg, 16.09.2024 - Az: 2 K 5648/23
ECLI:DE:VGHH:2024:0916.2K5648.23.00
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