Die Antragsteller wenden sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen die sog. Hotspot-Regelung mit erweiterten Maskenpflichten und Zugangsbeschränkungen.
Mit Ablauf des 19. März 2022 endete die Geltungsdauer der Rechtsgrundlage für die meisten Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19. Insbesondere die Regelungen in § 28a Abs. 7 bis 9 und § 28b des IfSG a.F. liefen an diesem Tage aus. Aus diesem Grund fasste der Bundesgesetzgeber insbesondere den § 28a Abs. 8 IfSG durch das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 466 ff.) neu.
Die Hamburgische Bürgerschaft beschloss in ihrer Sitzung vom 30. März 2022 mit Annahme der Bürgerschafts-Drs. 22/7788 vom 29. März 2022 „Feststellungen nach § 28a Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes“ (HmbGVBl. S. 195), wonach sie u.a. die Anwendbarkeit von § 28a Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und 3 IfSG (Maskenpflichten und Zugangsbeschränkungen zu Tanzlustbarkeiten) feststellte.
Mit Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) vom 31. März 2022 (HmbGVBl. S. 197 ff.) verordnete die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration der Antragsgegnerin u.a. die Aufrechterhaltung einer Maskenpflicht innerhalb geschlossener Räume in weiten Teilen des gesellschaftlichen Lebens sowie Zugangsbeschränkungen für Tanzlustbarkeiten in geschlossenen Räumen und fügte dafür eine Begründung an.
Die Antragsteller haben am 4. April 2022 einen Eilantrag bei dem Verwaltungsgericht Hamburg gestellt. Sie sind der Ansicht, dass die Voraussetzungen von §§ 32, 28a Abs. 8 IfSG nicht erfüllt seien, so dass §§ 4 und 7 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO rechtswidrig seien. Sie wenden sich dabei im Einzelnen gegen die Maskenpflichten im alltäglichen Leben und die Zugangsbeschränkungen für die Gastronomie zum Zwecke der Tanzlustbarkeiten.
Sie führen zu der Frage der fehlenden Voraussetzungen der gesetzlichen Ermächtigungen im Wesentlichen folgendes aus: Derzeit gebe es keine Ausbreitung einer Virusvariante mit signifikant höherer Pathogenität. Der Bundesgesetzgeber habe in Kenntnis der in Hamburg weit verbreiteten Omikron-Variante § 28a Abs. 8 IfSG gefasst, die Omikron-Variante habe eine sehr geringe Mortalität und auch der Subtyp BA.2 sei genauso unterdurchschnittlich gefährlich wie der ursprüngliche Omikron-Typ.
Es drohe darüber hinaus aus den folgenden Gründen keine Überlastung der Krankenhauskapazitäten in Hamburg: Die Hospitalisierungsrate sei nicht ansteigend, sondern schwanke im jüngeren Zeitraum zwischen lediglich 1,89 und 4,97 Patienten pro 100.000; sie liege darüber hinaus im bundesweiten Vergleich auf dem drittbesten Platz, der Bundesdurchschnitt (7,33) liege fast doppelt so hoch wie in Hamburg. Hamburg habe mit 1.089,7 (Stand 1. April 2022) nach Berlin die zweitniedrigste Inzidenz in Deutschland. Auch sei die Lage auf den Intensivstationen nicht außergewöhnlich angespannt. Am 4. April 2022 seien nach der DIVI-Intensivregisterübersicht mit 384 von 452 belegten Intensivbetten gut 15 % (68 Betten) frei. Von den 384 belegten Betten seien gerade einmal 40 Betten mit COVID-19 Patienten belegt und von diesen 40 Patienten würden lediglich 16 aktuell invasiv beatmet. Ohne dass die 309 Notfallreserve-Betten genützt würden, könne ohnehin nicht von einer Überlastung der Intensivstationen gesprochen werden. Die dargelegten Daten seien zudem auch unter Berücksichtigung eines etwaigen Personalmangels in den Krankenhäusern erhoben worden. Schließlich spielten auch auf den Normalstationen Covid-Infektionen keine übergeordnete Rolle. So seien nur 464 von 12.724 Krankenhausbetten mit Patienten belegt, die eine positiven Covid19-Test hätten, was einem Anteil von lediglich 3,64 % entspreche und dabei müsse berücksichtigt werden, dass lediglich etwa drei Viertel davon auch nur wegen einer Covid-Infektion hospitalisiert seien. Zudem habe sich die befürchtete Überlastung der Krankenhauskapazitäten nach einem Interview mit dem Leiter der Klinik für Intensivmedizin am Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf (UKE) und nach einem statistischen Vergleich mit den Bundesländern, die keine Hotspot-Regelung eingeführt hätten, nicht bewahrheitet.
Die Antragsteller sind der Ansicht, dass eine Hotspot-Regelung nicht ohne weiteres auf das gesamte Bundesland Hamburg erstreckt werden könne, da der Gesetzgeber eine Begrenzung auf eine Gebietskörperschaft vorsehe. Hilfsweise macht der Antragsteller zu 3) die Unverhältnismäßigkeit der „2G-Plus-Regelungen“ geltend, die beim Gastronomiebesuch zum Zwecke der Tanzlustbarkeit bestehe. Die Inzidenz liege bei Ungeimpften im Alter zwischen 18 und 59 Jahren unter der bei geimpften Personen. Auch bei Personen mit einem Alter über 60 Jahren sei die Inzidenz von Ungeimpften nicht signifikant höher als bei geimpften Personen. Es sei daher eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung, wenn der Antragsteller zu 3) als nicht geimpfte Personen trotz eines tagesaktuellen negativen PCR-Tests keinen Zutritt zu einer Gastronomie zum Zwecke der Tanzlustbarkeit erhalte und dreifach geimpfte Personen ohne sowie doppelt geimpfte Personen mit tagesaktuellem negativen Schnelltest demgegenüber schon. Bei der Eingriffstiefe durch die Maskenpflichten sei zu berücksichtigen, dass das nahezu dauerhafte Tragen von Masken in der Öffentlichkeit erhebliche psychische Auswirkungen auf die Betroffenen habe.
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