Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Die unberechtigte Verfügung eines
Arbeitnehmers über Eigentum des
Arbeitgebers stellt grundsätzlich einen wichtigen Grund zur
außerordentlichen Kündigung nach
§ 626 Abs. 1 BGB dar. Eigentums- und Vermögensdelikte zum Nachteil des Arbeitgebers wiegen auch bei geringem Wert schwer, da sie das notwendige Vertrauensverhältnis nachhaltig beeinträchtigen (vgl. BAG, 06.07.2000 - Az: 2 AZR 454/99; BAG, 11.12.2003 - Az:
2 AZR 36/03).
Eine unentgeltliche Weitergabe von Waren aus dem Betriebsvermögen ist nur zulässig, wenn sie durch ausdrückliche Weisung oder betriebliche Übung gedeckt ist. Ohne entsprechende Genehmigung des Arbeitgebers liegt eine Pflichtverletzung vor, die auch ohne
vorherige Abmahnung eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann. Maßgeblich ist nicht der Wert des Gegenstands, sondern der mit der Handlung verbundene Vertrauensbruch.
Die Prüfung des wichtigen Grundes erfolgt zweistufig: Zunächst ist festzustellen, ob der Sachverhalt an sich geeignet ist, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Sodann ist zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der konkreten Umstände eine Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses zumutbar ist. Ein wichtiger Grund liegt bereits dann vor, wenn der Arbeitnehmer vorsätzlich und ohne Berechtigung über Gegenstände des Arbeitgebers verfügt und dadurch dessen Eigentumsrechte verletzt.
Ein Irrtum über die Berechtigung zur Herausgabe entlastet den Arbeitnehmer nur, wenn er unvermeidbar war. Der Grundsatz, dass Vermögensgegenstände des Arbeitgebers nur bestimmungsgemäß verwendet werden dürfen, gilt auch ohne ausdrückliche Dienstvorschrift. Ein behaupteter Verbotsirrtum ist vermeidbar, wenn der Arbeitnehmer die Möglichkeit gehabt hätte, vorab eine Entscheidung eines Vorgesetzten einzuholen.
Das Gericht stellte im zu entscheidenden Fall klar, dass selbst vermeintliche Gefälligkeiten oder geringfügige Sachwerte keine Ausnahme begründen. Eine eigenmächtige Schenkung von Firmeneigentum, gleich aus welchem persönlichen Anlass, verletzt die arbeitsvertragliche Nebenpflicht zur Wahrung des Arbeitgebervermögens (§ 241 Abs. 2 BGB) und zerstört das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen.
Im vorliegenden Fall hatte eine Stewardess einer zufällig an Bord befindlichen Kollegin zwei Flaschen Wein aus dem Bestand des Bordverkaufs geschenkt, um sich bei dieser für die Unterstützung in einer schwierigen Situation zu bedanken.
Da die Arbeitnehmerin vorsätzlich gehandelt und ohne jede Erlaubnis Vermögensgegenstände des Arbeitgebers verschenkt hatte, war die außerordentliche Kündigung wirksam. Eine vorherige Abmahnung war entbehrlich, weil der Pflichtverstoß das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört hatte.