Unentgeltliche Zuwendungen unter Ehegatten unterfallen auch dann nicht dem
§ 1374 Abs. 2 BGB, wenn sie mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erfolgt sind. Somit sind derartige Schenkungen beim
Zugewinnausgleich uneingeschränkt zu berücksichtigen, da es beim schenkenden Ehegatten zu einer Minderung und beim beschenkten Ehegatten zu einer Vermehrung des Vermögens gekommen ist.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien streiten um Zugewinnausgleich.
Die am 27. Februar 1998 geschlossene Ehe der Parteien ist aufgrund des am 26. Mai 2004 zugestellten Antrags seit dem 25. April 2005 rechtskräftig geschieden. Mit „Übergabevertrag“ vom 14. Oktober 1998 übertrug der 1922 geborene und verwitwete Kläger der 1954 geborenen und inzwischen wiederverheirateten Beklagten „im Wege der vorweggenommenen Erbfolge“ sein Hausgrundstück in R. nebst einem hälftigen Miteigentumsanteil an einem benachbarten Flurgrundstück. Die Beklagte räumte dem Kläger ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht an der Wohnung im Obergeschoss des Hauses ein. Außerdem verpflichtete sie sich, den Kläger „in alten und kranken Tagen“ zu pflegen, bei dessen Tod an den Sohn (aus erster Ehe) und die beiden Enkelkinder des Klägers insgesamt 250.000 DM zu zahlen sowie die Kosten für die Bestattung des Klägers und die Grabpflege zu tragen.
Der Kläger hat in der Ehe keinen Zugewinn erzielt. Die Beklagte, die über kein Anfangsvermögen verfügte, hat nach den Berechnungen des Oberlandesgerichts ein Endvermögen und einen Zugewinn von (Aktiva 376.654,44 € - Passiva 287.629,83 € =) 89.024,61 € erzielt. Bei der Ermittlung des Endvermögens der Beklagten hat das Oberlandesgericht in Übereinstimmung mit dem vom Familiengericht eingeholten Sachverständigengutachten den Wert des ihr vom Kläger übertragenen Hausgrundstücks unter Abzug des Wertes des Wohnrechts des Klägers mit (395.000 € - 56.000 € =) 339.000 € in Ansatz gebracht. Als Passiva hat es u.a. die Pflegekosten, die an den Sohn und die Enkelkinder des Klägers zu erbringenden Ausgleichszahlungen, die Kosten für dessen Bestattung sowie die Aufwendungen für die Grabpflege berücksichtigt. Diese Kosten hat es - als betagte Verbindlichkeiten - auf den Zeitpunkt des Übergabevertrags (14. Oktober 1998) abgezinst.
Das Amtsgericht hat der - in der Leistungsstufe auf Zahlung von 60.991 € gerichteten - Klage in Höhe von 35.991,22 € entsprochen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihr erstinstanzliches Klagabweisungsbegehren weiterverfolgt.
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