Das Recht auf individuelle Grabgestaltung unterliegt den Beschränkungen, die sich aus dem Gemeinschaftscharakter des Friedhofs ergeben. Hierbei sind auch die Grundrechte anderer Friedhofsnutzer zu beachten.
Der Friedhofsträger hat Vorsorge zu treffen, dass die verfassungsimmanenten Schranken - das sind auch die Grundrechte anderer - nicht überschritten werden.
Der Friedhofszweck des ungestörten Totengedenkens und der Würde des Friedhofs ist auch Ausdruck grundrechtlicher Positionen Dritter, die im Wege der praktischen Konkordanz im Rahmen der Religions- und Meinungsfreiheit der Grabnutzungsberechtigten Berücksichtigung finden können.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach § 15 FS müssen Grabmale und sonstige Grabausstattungen „der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen“. § 14 BestattG bestimmt: „Gestaltung und Ausstattung der Grabstätten müssen der Würde des Orts entsprechen“. Bei den genannten Vorschriften handelt es sich um allgemeine Gestaltungsvorschriften, die einen zu berücksichtigenden gestalterischen Mindeststandard bilden und die der Erreichung des Friedhofszwecks dienen. Grundsätzlich sind die Angehörigen oder sonstigen Grabnutzungsberechtigten berechtigt, die Grabstätte in einer ihrem ästhetischen oder religiösen Empfinden entsprechenden Weise zu gestalten und gärtnerisch zu pflegen. Diese Gestaltungsfreiheit ist Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit gem. Art. 2 Abs. 1 GG. Nach ständiger Rechtsprechung ist dieses Recht jedoch begrenzt durch den Anstaltszweck des Friedhofs. Dieser besteht (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, § 15 Abs. 1 Satz 2 BestattG) darin, Sorge für eine würdige Totenbestattung zu tragen und Friedhofsbesuchern einen Ort der Andacht zu gewähren. Da es sich bei einem Friedhof um eine Ansammlung von verschiedenen Grabflächen handelt, kann die einzelne Grabstätte dabei nicht isoliert betrachtet werden, sondern ist immer im Kontext mit den anderen Grabstätten zu sehen. Das äußere Bild des Friedhofs wird auch durch das Aussehen einzelner Grabstätten mitbestimmt. Hierbei ist zu beachten, dass sich auch die anderen Friedhofsnutzer auf die jeweils einschlägigen Grundrechte, z.B. der allgemeinen Handlungsfreiheit und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts berufen können. Wie die Kläger zu Recht vortragen, müssen Nutzer eines Friedhofs insoweit eine „Grundspannung“ aushalten. Das Recht auf individuelle Grabgestaltung kann aufgrund des Gemeinschaftsbezugs jedoch nicht schrankenlos sein, sondern unterliegt den Beschränkungen, die sich aus dem Gemeinschaftscharakter des Friedhofs ergeben. Der Friedhofsträger hat mithin Vorsorge zu treffen, dass die verfassungsimmanenten Schranken - das sind auch die Grundrechte anderer - nicht überschritten werden.
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