Nur unter besonderen Umständen kann eine Umbettung eines beerdigten Toten in Erwägung gezogen werden. Üblicherweise betrifft dies den Fall, dass Bestattungsart und –ort nicht dem Willen des Verstorbenen entsprechen.
Schwierig wird es indes dann, wenn sich der Wille des Verstorbenen nicht anhand objektiver Anhaltspunkte aufklären lässt. Dann steht die Totenruhe der Umbettung in aller Regel entgegen.
Weder der Umstand, dass im Herkunftsland des Verstorbenen eine gesellschaftliche Verpflichtung zur Beisetzung in einem Familiengrab besteht, noch der Einwand, dass die Grabpflege aufgrund eines Umzugs ins Ausland nicht mehr persönlich wahrgenommen werden kann stellt keine pauschale Rechtfertigung für die Durchbrechung der Totenruhe dar.
Es ist zwar grundsätzlich so, dass die Ausübung des Totenfürsorgerechts der Angehörigen im Einzelfall der Totenruhe vorgehen kann.
Hier war aber nach dem Vortrag des Klägers anzunehmen, dass dieser selbst in absehbarer Zeit auch im Ausland nicht mehr in der Lage sein werde, die Totenfürsorge auszuüben.
Zudem lebt noch Enkel des Verstorbenen in Bayern - dieser könnte die Grabpflege übernehmen.
Grundsätzlich bestand noch ein weiterer schwerwiegender Grund gegen das Umbettungsverlangen: Im Grab war noch eine Frau beerdigt worden, so dass die Öffnung des Grabes und eine Untersuchung der möglicherweise vermischten Gebeine zur Trennung jedenfalls mit einer Störung der Totenruhe einer anderen Person verbunden gewesen wäre.
Die Folge:
Das Umbettungsverlangen scheiterte.