Das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO normiert lediglich eine formelle und keine materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung, so dass es auf die inhaltliche Richtigkeit oder Tragfähigkeit der Begründung nicht ankommt und an deren Inhalt keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind. Bei Kraftfahrern, denen die erforderliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt, ist das Erlassinteresse regelmäßig mit dem Vollzugsinteresse identisch, so dass nur die typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen ist, dass sie auch im konkreten Fall vorliegt.
Eine Straftat steht im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung, wenn sie Rückschlüsse auf die charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zulässt, wie etwa bei Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial. Der Bezug zur Kraftfahreignung setzt weder einen Verstoß gegen verkehrsrechtliche Vorschriften noch eine Begehung im Straßenverkehr oder im Zusammenhang mit diesem voraus.
Eine Straftat ist „erheblich“, wenn bereits die konkreten Umstände, die sich aus der Tat unter Berücksichtigung der Täterpersönlichkeit ergeben, massive Zweifel an dessen Fahreignung begründen, weil die Tat etwa auf bestimmte Persönlichkeitsmerkmale oder verfestigter Einstellungen hinweist und einen Anhalt für aggressive Neigungen oder eine generell geringe Hemmschwelle gegenüber der körperlichen Integrität anderer bietet.
Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung setzt eine allgemeine
Fahrerlaubnis und die Gewähr der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen voraus, die zum Schutz der Fahrgäste gesteigerte Anforderungen an die charakterliche Eignung des Fahrzeugführers stellt und gerade in schwierigen Situationen von ihm ein besonnenes und gelassenes Verhalten verlangt, sodass bei hinreichenden Zweifeln eine dahingehende
medizinisch-psychologische Begutachtung gerechtfertigt ist.