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Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkoholabhängigkeit

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Bei nachgewiesener Alkoholabhängigkeit ist die Fahreignung grundsätzlich ausgeschlossen, ohne dass es auf eine vorherige Auffälligkeit im Straßenverkehr ankommt. Die Fahreignung lebt erst wieder auf, wenn die Abhängigkeit überwunden ist und ein in der Regel einjähriger Abstinenzzeitraum durch geeignete Nachweise (z. B. Urin- oder Haaranalysen auf Ethylglucuronid) belegt wird; eine bloße Abstinenzbehauptung genügt hierfür nicht.

Wann führt Alkoholabhängigkeit zum Verlust der Fahreignung?

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Alkoholabhängigkeit führt nach Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV zwingend zum Ausschluss der Fahreignung. Eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung und ein Nachweis von in der Regel mindestens einem Jahr Abstinenz sind nach Nr. 8.4 der Anlage 4 Voraussetzung für die Wiedererlangung der Fahreignung.

Die Feststellung einer Alkoholabhängigkeit kann unabhängig davon erfolgen, ob eine Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss nachweisbar ist. Entscheidend ist, dass krankheitsbedingt jederzeit ein Kontrollverlust droht und damit ein erhebliches Sicherheitsrisiko besteht (vgl. BVerwG, 21.10.2015 - Az: 3 B 31.15).

Welche Anforderungen gelten an ärztliche Berichte und Gutachten zum Nachweis der Abhängigkeit?

Gutachten, die den ICD-10-Kriterien folgen, sind Grundlage der Fahreignungsprüfung. Erfüllt sind insbesondere die Kriterien Kontrollverlust, Toleranzentwicklung sowie anhaltender Substanzkonsum trotz schädlicher Folgen. Eine stationäre Behandlung in einer spezialisierten Rehabilitationsklinik und die dort dokumentierte Diagnose „Alkoholabhängigkeit“ sind verwertbar, wenn der Aufenthalt auf eine entsprechende Erkrankung schließen lässt. Um die fachärztliche Diagnose zu erschüttern, bedarf es substantiierter Gegendarlegungen und aussagekräftiger Nachweise.

Auch Rückfälle nach einer Entwöhnungsbehandlung schließen die Annahme einer stabilen Abstinenz aus. Eine bloße Behauptung genügt nicht; erforderlich sind durchgängige, den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung entsprechende Abstinenznachweise (z.B. Urin- oder Haaranalysen auf Ethylglucuronid). Ein Verweis auf angebliche Ehrlichkeit im Umgang mit Rückfällen ersetzt die Nachweispflicht nicht.

Das Vorbringen, ein Gutachten sei unzutreffend, weil ein einzelnes Kriterium nach ICD-10 fehlerhaft subsumiert sei, führt nicht zur Unverwertbarkeit, wenn die übrigen Kriterien tragfähig erfüllt sind. Auch hohe Blutalkoholkonzentrationen, die ohne Bewusstlosigkeit erreicht werden, belegen eine ausgeprägte Toleranzentwicklung und bestätigen die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit.

Wer trägt die Kosten der Begutachtung?

Die Kosten für eine Fahreignungsbegutachtung einschließlich erforderlicher Abstinenznachweise hat der Betroffene grundsätzlich selbst zu tragen. Finanzielle Schwierigkeiten entbinden nicht von dieser Pflicht. Unter engen Voraussetzungen kann eine Behörde eine Vorfinanzierung anbieten, ein Rechtsanspruch hierauf besteht jedoch nicht (vgl. BVerwG, 013.11.1997 - Az: 3 C 1.97; VGH Bayern, 09.11.2017 - Az: 11 CS 17.1821; VGH Bayern, 30.01.2019 - Az: 11 C 18.1532).


VGH Bayern, 19.07.2019 - Az: 11 ZB 19.977


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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