Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Alkoholabhängigkeit führt nach Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV zwingend zum Ausschluss der Fahreignung. Eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung und ein Nachweis von in der Regel mindestens einem Jahr Abstinenz sind nach Nr. 8.4 der Anlage 4 Voraussetzung für die Wiedererlangung der Fahreignung.
Die Feststellung einer Alkoholabhängigkeit kann unabhängig davon erfolgen, ob eine Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss nachweisbar ist. Entscheidend ist, dass krankheitsbedingt jederzeit ein Kontrollverlust droht und damit ein erhebliches Sicherheitsrisiko besteht (vgl. BVerwG, 21.10.2015 - Az: 3 B 31.15).
Gutachten, die den ICD-10-Kriterien folgen, sind Grundlage der Fahreignungsprüfung. Erfüllt sind insbesondere die Kriterien Kontrollverlust, Toleranzentwicklung sowie anhaltender Substanzkonsum trotz schädlicher Folgen. Eine stationäre Behandlung in einer spezialisierten Rehabilitationsklinik und die dort dokumentierte Diagnose „Alkoholabhängigkeit“ sind verwertbar, wenn der Aufenthalt auf eine entsprechende Erkrankung schließen lässt. Um die fachärztliche Diagnose zu erschüttern, bedarf es substantiierter Gegendarlegungen und aussagekräftiger Nachweise.
Auch Rückfälle nach einer Entwöhnungsbehandlung schließen die Annahme einer stabilen Abstinenz aus. Eine bloße Behauptung genügt nicht; erforderlich sind durchgängige, den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung entsprechende Abstinenznachweise (z.B. Urin- oder Haaranalysen auf Ethylglucuronid). Ein Verweis auf angebliche Ehrlichkeit im Umgang mit Rückfällen ersetzt die Nachweispflicht nicht.
Das Vorbringen, ein Gutachten sei unzutreffend, weil ein einzelnes Kriterium nach ICD-10 fehlerhaft subsumiert sei, führt nicht zur Unverwertbarkeit, wenn die übrigen Kriterien tragfähig erfüllt sind. Auch hohe Blutalkoholkonzentrationen, die ohne Bewusstlosigkeit erreicht werden, belegen eine ausgeprägte Toleranzentwicklung und bestätigen die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit.
Die Kosten für eine Fahreignungsbegutachtung einschließlich erforderlicher Abstinenznachweise hat der Betroffene grundsätzlich selbst zu tragen. Finanzielle Schwierigkeiten entbinden nicht von dieser Pflicht. Unter engen Voraussetzungen kann eine Behörde eine Vorfinanzierung anbieten, ein Rechtsanspruch hierauf besteht jedoch nicht (vgl. BVerwG, 013.11.1997 - Az: 3 C 1.97; VGH Bayern, 09.11.2017 - Az: 11 CS 17.1821; VGH Bayern, 30.01.2019 - Az: 11 C 18.1532).
Da eine fortbestehende Alkoholabhängigkeit die Fahreignung ausschließt, bleibt die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, solange weder eine erfolgreiche Entwöhnung noch ein stabiler Abstinenznachweis erbracht sind.
Die Feststellung einer Alkoholabhängigkeit kann unabhängig davon erfolgen, ob eine Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss nachweisbar ist. Entscheidend ist, dass krankheitsbedingt jederzeit ein Kontrollverlust droht und damit ein erhebliches Sicherheitsrisiko besteht (vgl. BVerwG, 21.10.2015 - Az: 3 B 31.15).
Gutachten, die den ICD-10-Kriterien folgen, sind Grundlage der Fahreignungsprüfung. Erfüllt sind insbesondere die Kriterien Kontrollverlust, Toleranzentwicklung sowie anhaltender Substanzkonsum trotz schädlicher Folgen. Eine stationäre Behandlung in einer spezialisierten Rehabilitationsklinik und die dort dokumentierte Diagnose „Alkoholabhängigkeit“ sind verwertbar, wenn der Aufenthalt auf eine entsprechende Erkrankung schließen lässt. Um die fachärztliche Diagnose zu erschüttern, bedarf es substantiierter Gegendarlegungen und aussagekräftiger Nachweise.
Auch Rückfälle nach einer Entwöhnungsbehandlung schließen die Annahme einer stabilen Abstinenz aus. Eine bloße Behauptung genügt nicht; erforderlich sind durchgängige, den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung entsprechende Abstinenznachweise (z.B. Urin- oder Haaranalysen auf Ethylglucuronid). Ein Verweis auf angebliche Ehrlichkeit im Umgang mit Rückfällen ersetzt die Nachweispflicht nicht.
Das Vorbringen, ein Gutachten sei unzutreffend, weil ein einzelnes Kriterium nach ICD-10 fehlerhaft subsumiert sei, führt nicht zur Unverwertbarkeit, wenn die übrigen Kriterien tragfähig erfüllt sind. Auch hohe Blutalkoholkonzentrationen, die ohne Bewusstlosigkeit erreicht werden, belegen eine ausgeprägte Toleranzentwicklung und bestätigen die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit.
Die Kosten für eine Fahreignungsbegutachtung einschließlich erforderlicher Abstinenznachweise hat der Betroffene grundsätzlich selbst zu tragen. Finanzielle Schwierigkeiten entbinden nicht von dieser Pflicht. Unter engen Voraussetzungen kann eine Behörde eine Vorfinanzierung anbieten, ein Rechtsanspruch hierauf besteht jedoch nicht (vgl. BVerwG, 013.11.1997 - Az: 3 C 1.97; VGH Bayern, 09.11.2017 - Az: 11 CS 17.1821; VGH Bayern, 30.01.2019 - Az: 11 C 18.1532).
Da eine fortbestehende Alkoholabhängigkeit die Fahreignung ausschließt, bleibt die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, solange weder eine erfolgreiche Entwöhnung noch ein stabiler Abstinenznachweis erbracht sind.
VGH Bayern, 19.07.2019 - Az: 11 ZB 19.977
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath | Geprüft von: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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