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Verbot des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge nach Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Das Verbot, nach einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad (BAK von mehr als 1,6 ‰) fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen, findet in § 3 FeV eine hinreichend bestimmte und verhältnismäßige Ermächtigungsgrundlage. Die Vorschrift ist auch auf Fahrräder, Pedelecs, Mofas oder E-Scooter anwendbar, wenn feststeht, dass der Betroffene Alkoholkonsum und das Führen von Fahrzeugen nicht hinreichend sicher trennen kann.

Rechtsgrundlage für das Verbot fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde das Führen von Fahrzeugen zu untersagen, zu beschränken oder mit Auflagen zu versehen, wenn sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet dazu erweist. Die Vorschrift knüpft dabei nicht an den Begriff des Kraftfahrzeugs, sondern allgemein an den Begriff des Fahrzeugs an und erfasst damit auch fahrerlaubnisfreie Fortbewegungsmittel wie Fahrräder, Mofas, Pedelecs oder E-Scooter. Ihre Ermächtigungsgrundlage findet die Norm in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. y StVG a. F.

Für die Fallgestaltung, dass im Anschluss an eine Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad bei einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 ‰ ein Verbot des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ausgesprochen wird, stellt § 3 FeV eine hinreichend bestimmte Regelung dar. Dass demjenigen, der übermäßigen Alkoholkonsum und das Führen eines Fahrzeugs nicht trennen kann, die erforderliche Fahreignung fehlt, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV, welche auf das Führen von „Fahrzeugen“ und nicht ausschließlich auf Kraftfahrzeuge abstellt. Bei einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 ‰ ist nach allgemeiner Auffassung von einer Fahruntüchtigkeit auch für Radfahrer auszugehen, da das notwendige Trennungsvermögen zwischen Alkoholkonsum und Verkehrsteilnahme fehlt (vgl. König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl., § 316 StGB, Rn. 18, m. w. N.). Zur Feststellung der fehlenden Eignung kann gemäß § 3 Abs. 2 FeV auf § 13 FeV entsprechend zurückgegriffen werden, zumal auch § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV ausdrücklich auf das Führen eines Fahrzeugs mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 ‰ abstellt, ohne selbst insoweit ein Kraftfahrzeug vorauszusetzen (vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, a. a. O., § 13 FeV, Rn. 23a, m. w. N.).

Verhältnismäßigkeit des Verbots

Auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit begegnet ein Verbot des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge in der genannten Fallgestaltung keinen durchgreifenden Bedenken. Zwar mögen die von der Teilnahme am Straßenverkehr mit einem fahrerlaubnisfreien Fahrzeug unter Alkoholeinfluss ausgehenden Gefahren für Dritte regelmäßig geringer sein als bei der Nutzung eines fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugs. Nach den statistischen Erhebungen des Statistischen Bundesamtes zu Verkehrsunfällen mit Kraftrad- und Fahrradbeteiligung im Jahr 2021 stellte eine alkoholbedingte Beeinträchtigung der Verkehrstüchtigkeit jedoch das häufigste Fehlverhalten bei Unfällen mit Personenschaden im Bereich der Elektrokleinstfahrzeuge und noch das vierthäufigste bei Fahrradfahrern dar; durch die Zunahme von Pedelecs und E-Scootern ist von einem mutmaßlichen Anstieg dieser Gefahren in absoluten Zahlen auszugehen. Der geringeren Gefahr entspricht zugleich eine geringere Eingriffsintensität des Verbots, da Betroffene regelmäßig weniger zwingend auf ein Fahrrad als auf ein Kraftfahrzeug angewiesen sind und ihnen Alternativen wie die Nutzung nicht als Fahrzeuge im Sinne der FeV geltender besonderer Fortbewegungsmittel nach § 24 StVO (vgl. BVerwG, 20.06.2013 - Az: 3 B 102/12) oder das Gehen zur Verfügung stehen. Das der Straßenverkehrsbehörde auf der Rechtsfolgenseite eingeräumte Ermessen bietet zudem hinreichend Raum, um im Einzelfall den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit gerecht zu werden.

Abgrenzung zu weitergehenden Fragestellungen

Keiner Entscheidung bedarf danach die Frage, ob die staatliche Schutzpflicht für die Sicherheit und Gesundheit der übrigen Verkehrsteilnehmer nicht ohnehin gebietet, zumindest übergangsweise gegen Personen einschreiten zu können, die als Radfahrer durch Trunkenheitsfahrten im Sinne des § 316 StGB andere Verkehrsteilnehmer erheblich gefährden (vgl. zu den Voraussetzungen der übergangsweisen Fortgeltung einer nicht hinreichend bestimmten untergesetzlichen Norm: BVerwG, 07.07.2021 - Az: 2 C 2/21; vgl. auch BVerwG, 20.06.2013 - Az: 3 B 102/12).

Anforderungen an die Beschwerdebegründung im vorläufigen Rechtsschutz

Eine Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung muss gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Hierzu ist von der Begründungsstruktur der angefochtenen Entscheidung auszugehen und deren Ergebnis in Frage zu stellen (vgl. Stuhlfauth, in: Bader u. a., VwGO, 8. Aufl., § 146, Rn. 31). Die erforderliche Dichte der eigenen Ausführungen hat sich dabei an der Begründungsdichte der angefochtenen Entscheidung zu orientieren (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl., § 146, Rn. 22a); je intensiver diese begründet ist, umso eingehender muss die tragende Argumentation entkräftet werden. Eine bloße eigene Würdigung der Sach- und Rechtslage, die im Ergebnis von derjenigen des Verwaltungsgerichts abweicht, genügt hierfür grundsätzlich nicht. Vielmehr sind den einzelnen tragenden Begründungselementen der angefochtenen Entscheidung in der Regel geeignete Gegenargumente konkret gegenüberzustellen und, soweit möglich, deren Vorzugswürdigkeit darzulegen (vgl. OVG Niedersachsen, 16.11.2016 - Az: 12 ME 132/16; OVG Niedersachsen, 10.02.2014 - Az: 7 ME 105/13). Eine unveränderte Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens genügt diesen Anforderungen regelmäßig nicht.


OVG Niedersachsen, 23.08.2023 - Az: 12 ME 93/23

ECLI:DE:OVGNI:2023:0823.12ME93.23.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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