Jedenfalls für das im Anschluss an eine Trunkenheitsfahrt (mit mehr als 1,6 ‰ BAK) mit dem Fahrrad ausgesprochene Verbot, (fahrerlaubnisfreie) Fahrzeuge zu führen, stelllt
§ 3 FeV eine hinreichend bestimmte und verhältnismäßige Regelung dar.
Hierzu führte das Gericht aus:
Denn dass demjenigen, der einen übermäßigen Alkoholkonsum und das Fahren mit einem Fahrrad (oder einem insoweit gleichgestellten, nach
§ 4 Abs. 1 FeV fahrerlaubnisfreien Fahrzeug, wie etwa Mofa, Pedelec oder E-Scooter) nicht trennen kann, die erforderliche „Fahreignung“ fehlt, ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Nr. 8.1 der
Anlage 4 zur FeV; diese Norm stellt nämlich auf das Führen von „Fahrzeugen“ ab. Dass jedenfalls bei einer BAK von mehr als 1,6 ‰ ein Radfahrer fahruntüchtig ist, ihm also das notwendige Trennungsvermögen fehlt, ist anerkannt. Fälle, nach denen in der o. a. Fallgestaltung, d. h. nach einer Trunkenheitsfahrt mit mehr als 1,6 ‰ BAK, deren Wiederholung zu befürchten ist, alkoholbedingt zwar kein Kraftfahrzeug, wohl aber ein Fahrrad (oder gar eines der bezeichneten fahrerlaubnisfreien Kraftfahrzeuge) gefahrenfrei gefahren werden kann, sind danach nicht zu erkennen. Daher ist es gerechtfertigt, nach § 3 Abs. 2 FeV zur Feststellung dieser fehlenden Eignung
§ 13 FeV entsprechend heranzuziehen, zumal auch § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV ausdrücklich auf das Führen eines Fahrzeugs mit einer BAK von mindestens 1,6 ‰ abstellt, also selbst für die Überprüfung der Kraftfahreignung insoweit nicht das Führen eines „Kraftfahrzeuges“ voraussetzt.
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