Es ist bei der Einholung der MPU geboten, dem Gutachter auch die Fragestellung vorzugeben, ob zu erwarten ist, dass ein Kfz unter Alkoholeinfluss geführt werde.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Vorliegend war ein fahruntüchtiger Radfahrer auf öffentliche Straßen unterwegs - mit einem Blutalkoholgehalt von mindestens 2,57 Promille.
Daraufhin wurde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die
Fahrerlaubnis entzogen und das Führen von Fahrzeugen jeglicher Art untersagt, nachdem zulässigerweise ein
medizinisch-psychologischen Gutachten eingeholt worden war.
Die Besorgnis, der Betreffende werde auch mit einem Kfz betrunken am Straßenverkehr teilnehmen, ist insbesondere dann begründet, wenn die Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad Ausdruck eines Kontrollverlusts war. Dies kann u.U. auch zu einer Verkehrsteilnahme mit einem Kfz führen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Soweit es die Entziehung der Fahrerlaubnis aller Klassen betrifft, ist Rechtsgrundlage
§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und
§ 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere u.a. dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegen. Gemäß Nr. 8.1 der Anlage 4 FeV in seiner seit dem 30. Oktober 2008 geltenden Fassung (BGBl. I 2008 S. 1338) ist ein die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aufhebender Missbrauch von Alkohol anzunehmen, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt wird bzw. eben das zu erwarten ist.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.