Für die Neuerteilung einer
Fahrerlaubnis müssen sämtliche Eignungsvoraussetzungen nach
§ 2 Abs. 2 StVG erfüllt und positiv nachgewiesen sein. Zweifel an der körperlichen oder geistigen Fahreignung sind durch die Fahrerlaubnisbehörde im Rahmen der §§ 11 ff. FeV aufzuklären. Weigert sich ein Bewerber, ein rechtmäßig angeordnetes
medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, kann nach
§ 11 Abs. 8 FeV auf seine Nichteignung geschlossen werden.
Im zu entscheidenden Fall war ein Bewerber im Straßenverkehr unter dem Einfluss von
Cannabis kontrolliert worden. Die Blutuntersuchung ergab einen THC-Wert von 13 ng/ml sowie einen THC-COOH-Wert von 163 ng/ml. Diese Werte dokumentierten einerseits eine zeitnahe Einnahme des Wirkstoffs, andererseits eine länger zurückreichende, intensive Konsumhistorie. Die Kombination aus einem aktiven THC-Wert deutlich oberhalb des für die Fahrsicherheit maßgeblichen Grenzbereichs sowie der Teilnahme am Straßenverkehr während der Wirkphase begründete substanzielle Zweifel daran, dass der Betroffene künftig zuverlässig zwischen Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen trennen kann.
Nach
§ 13a Abs. 1 Satz 1 Buchst. a Alt. 2 FeV ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass ein Cannabismissbrauch im Sinne eines fehlenden Trennungsvermögens bestehen könnte. Diese Voraussetzungen waren angesichts der dokumentierten Werte und der Teilnahme am Straßenverkehr unter akuter Wirkung erfüllt. Die Behörde war daher berechtigt, zur Klärung des künftigen Trennungsvermögens eine medizinisch-psychologische Untersuchung anzuordnen.
Die später vorgelegten Abstinenznachweise in Form negativer Haaranalysen standen dem nicht entgegen. Sie belegten lediglich einen abstinenten Zeitraum, lieferten jedoch keinen Nachweis eines motivational gefestigten Einstellungs- und Verhaltenswandels. Nach
Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV setzt die Wiedererlangung der Fahreignung nach vorherigem Missbrauch eine stabile Änderung des Konsumverhaltens voraus. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, kann nur im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Begutachtung beurteilt werden.
Da die Gutachtensanordnung sowohl anlassbezogen als auch verhältnismäßig und bestimmt ergangen war und der Bewerber auf die Rechtsfolgen des § 11 Abs. 8 FeV hingewiesen wurde, durfte die Behörde aus der Nichtvorlage des Gutachtens auf eine weiterhin bestehende Nichteignung schließen. Die Zweifel an der Fahreignung waren im Verfahren nicht positiv ausgeräumt worden, sodass die Voraussetzungen für eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht vorlagen.
Die Versagung der Fahrerlaubnis erwies sich damit als rechtmäßig.