Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn an der Unstimmigkeit, der Widersprüchlichkeit, der Falschheit oder Unwahrscheinlichkeit der Angaben keinerlei vernünftige Zweifel bestehen, dh der Vortrag muss für jeden vertrauten Beobachter die Unwahrscheinlichkeit gerade auf der Stirn tragen.
Hinsichtlich der qualifizierten Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet ist grundsätzlich auch ein Austausch der Begründung des Offensichtlichkeitsausspruchs im gerichtlichen Verfahren möglich.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer eindeutig unstimmige und widersprüchliche, eindeutig falsche oder offensichtlich unwahrscheinliche Angaben gemacht hat, die im Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftsinformationen stehen, sodass die Begründung für seinen Asylantrag offensichtlich nicht überzeugend ist. Die Bestimmung setzt Art. 32 Abs. 2 i.V.m Art. 31 Abs. 8 lit. e der Asylverfahrens-RL nahezu wortgleich um. Erforderlich ist eine qualifizierte Bemakelung des Vortrags. An der Unstimmigkeit, der Widersprüchlichkeit, der Falschheit oder Unwahrscheinlichkeit der Angaben dürfen keinerlei vernünftige Zweifel bestehen. Die eindeutig unstimmigen und widersprüchlichen Angaben müssen schon in sich nicht schlüssig sein und nicht mehr mit anderen Informationen abgeglichen werden. Gerade die Unwahrscheinlichkeit muss der Vortrag für jeden vertrauten Beobachter auf der Stirn tragen.
Ob ein Vorbringen eindeutig unstimmig oder widersprüchlich ist, ist unter Berücksichtigung des persönlichen Horizonts des Asylbewerbers, insbesondere seines Intellekts, seines Bildungsstands, seiner kulturellen Prägung sowie seiner aktuellen Situation, zu beurteilen. Dabei muss eine Gesamtschau aller Aspekte erfolgen. Dem Antragsteller ist Gelegenheit zu geben, erkannte Widersprüche aufzulösen. Die verbleibenden Unstimmigkeiten und Widersprüchlichkeiten müssen so gravierend sein, dass sich der Schluss aufdrängt, dass die Begründung für den Asylantrag im Ergebnis offensichtlich nicht überzeugend ist.