§ 104c Abs. 1 Nr. 2 AufenthG sieht einen zwingenden Ausschlussgrund bei Vorliegen von Straftaten vor, die mit einer Strafe in Höhe von mehr als 90 Tagessätzen geahndet wurden und die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können. Eine Möglichkeit, von dieser Grenze abzuweichen, sieht das Gesetz nicht vor.
Das
Chancenaufenthaltsrecht nach § 104c AufenthG dient dazu, den berechtigten Ausländern die Gelegenheit zu einem Übergang in ein Bleiberecht auf rechtssicherer Grundlage zu ermöglichen, indem während des Erteilungszeitraums von 18 Monaten die Möglichkeit zur Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder 25b AufenthG gegeben wird.
Steht bereits bei der Erteilung einer Chancenaufenthaltserlaubnis fest, dass ein Übergang zu § 25a und § 25b AufenthG nach Ablauf von 18 Monaten nicht in Betracht kommen wird, beispielsweise aus Altersgründen, ist gesetzessystematisch von einem atypischen Fall auszugehen, der die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG rechtfertigt.
Unabhängig davon, ob § 25b Abs. 1 S. 1 AufenthG auf minderjährige Ausländer überhaupt anwendbar ist, ist es bei einem sehr jungen Minderjährigen ausgeschlossen, dass er in 18 Monate einen Nachweis über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet, etwa durch Abschluss des bundeseinheitlichen Tests zum Orientierungskurs "Leben in Deutschland" erbringen wird.
§ 25a Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4 AufenthG enthält gesetzessystematisch die Wertung, wonach bei 14-jährigen Ausländern erst nach drei Jahren erfolgreichen Schulbesuchs eine positive Prognose über deren Integration in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland möglich ist. Demgegenüber sind die Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AufenthG (noch) strikter gefasst.