Nach
§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m.
§ 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist die
Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ein Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere bei Vorliegen von Erkrankungen oder Mängeln nach den Anlagen 4 bis 6 zur FeV, sofern diese die Eignung ausschließen. Nach § 46 Abs. 3 FeV sind bei Eignungszweifeln die §§ 11 bis 14 FeV heranzuziehen; hierfür müssen konkrete Tatsachen vorliegen, welche den Verdacht mangelnder Fahreignung tragen.
Bei einer Cannabismedikation gelten die Maßstäbe der
Anlage 4 FeV, insbesondere Nr. 9.4 und Nr. 9.6. Das Arzneimittelprivileg greift nur bei indizierter, verordnungs- und therapiegerechter Einnahme. Missbrauch liegt vor, wenn psychoaktive Arzneimittel regelmäßig übermäßig oder entgegen der ärztlichen Vorgabe konsumiert werden.
Im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist maßgeblich, ob sich seit Erlass des ursprünglichen Beschlusses veränderte Umstände ergeben haben, die eine abweichende Entscheidung über die aufschiebende Wirkung rechtfertigen. Die Prüfung orientiert sich an den materiellen Anforderungen des § 80 Abs. 5 VwGO. Der maßgebliche Zeitpunkt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des
Fahrerlaubnisentzugs ist der Erlass des Widerspruchsbescheids.
Vorliegend betraf dies die Vorlage eines nachgebesserten
Fahreignungsgutachtens, das eine fehlende Therapiecompliance dokumentierte. Das Gutachten bestätigte unter anderem Abweichungen von der ärztlichen Einnahmeform, erhebliche aktive THC-Werte sowie ein Konsumverhalten, das nach Nr. 9.4 der Anlage 4 FeV als missbräuchliche Einnahme zu bewerten ist. Diese Befunde führten im konkreten Verfahren zu einer geänderten Einschätzung der Eignungslage.
Die Bewertung der Missbräuchlichkeit orientiert sich an der Kombination aus verordnungswidriger Aufnahmeform, Konsumintensität sowie den toxikologischen Befunden. Die gesetzlichen Privilegierungen für Cannabis-Patienten nach den seit 2024 geltenden Regelungen lassen die Anforderungen der Fahreignungsbeurteilung nach Anlage 4 FeV unberührt. Es bleibt erforderlich, dass Auswirkungen der Erkrankung oder Medikation die sichere Verkehrsteilnahme nicht beeinträchtigen.
Im zu entscheidenden Fall wurde eine ordnungsgemäße Anwendung der Arzneimitteltherapie nicht hinreichend belegt; das nachgebesserte Gutachten bestätigte vielmehr eine fehlende Compliance. Eine weitere medizinisch-psychologische Begutachtung war nicht angezeigt, da bereits eine Nichteignung feststand.