Hat ein Fahrerlaubnisinhaber ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist (§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV). Dies gilt nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht nur für eine Fahrt mit einem Kraftfahrzeug, sondern auch für eine Fahrt mit einem nicht motorisierten Fahrzeug, also auch bei einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad.
Ein Pedelec ist gemäß § 1 Abs. 3 StVG, § 63a Abs. 2 StVZO einem Fahrrad rechtlich gleichgestellt. Da es jedoch auf die Art des Fahrzeugs nicht ankommt, ist es rechtlich ohne Belang, ob der Betroffene alkoholisiert mit einem Fahrrad, Pedelec oder E-Scooter gefahren ist.
Ein Pedelec ist gemäß § 1 Abs. 3 StVG, § 63a Abs. 2 StVZO einem Fahrrad rechtlich gleichgestellt. Da es jedoch auf die Art des Fahrzeugs nicht ankommt, ist es rechtlich ohne Belang, ob der Betroffene alkoholisiert mit einem Fahrrad, Pedelec oder E-Scooter gefahren ist.
VGH Bayern, 17.10.2024 - Az: 11 CS 24.1484
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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