Hat ein
Fahrerlaubnisinhaber ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein
medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist (
§ 46 Abs. 3 i.V.m.
§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV). Dies gilt nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht nur für eine Fahrt mit einem Kraftfahrzeug, sondern auch für eine Fahrt mit einem nicht motorisierten Fahrzeug, also auch bei einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad.
Ein
Pedelec ist gemäß
§ 1 Abs. 3 StVG,
§ 63a Abs. 2 StVZO einem Fahrrad rechtlich gleichgestellt. Da es jedoch auf die Art des Fahrzeugs nicht ankommt, ist es rechtlich ohne Belang, ob der Betroffene alkoholisiert mit einem Fahrrad, Pedelec oder E-Scooter gefahren ist.