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Sturz eines Rollerfahrers aufgrund Abbiegens eines vor ihm fahrenden Pedelecs

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 18 Minuten

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Im vorliegenden Fall war der Fahrer eines Elektrorollers gestürzt, weil der vor ihm fahrende Fahrer eines Pedelecs, ohne ein Richtungszeichen zu geben, nach links abbog. In einem solchen Fall haftet der Pedelecfahrer allein, wenn er nicht nachweisen kann, dass er seine Absicht nach links abzubiegen angezeigt hat.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger erhebt gegen den Beklagten Ansprüche auf Ersatz von Personen- und Vermögensschäden aus einem Unfall im öffentlichen Straßenverkehr.

Am 04.10.2009 gegen 14.30 Uhr ereignete sich auf der Staatsstraße 2049 in K. ein Zusammenstoß zwischen dem Kläger als Fahrer eines kurz zuvor ausgeliehenen Elektrorollers und dem Beklagten als Fahrer eines ebenfalls kurz zuvor ausgeliehenen Fahrrads mit Hilfsmotor (Pedelec). Die Parteien fuhren in gleicher Fahrtrichtung Richtung Ortsmitte, der Beklagte etwas vor dem Kläger. Vor oder an einer durch Verkehrszeichen markierten Überquerungshilfe bog der Beklagte nach links, um die Straße zu überqueren, während der Kläger überholen wollte, und - aus Erschrecken vor dem befürchteten Zusammenstoß und ohne Berührung der Fahrzeuge - zu Sturz kam. Der Kläger wurde mittelschwer verletzt und macht heute noch bestehende Beeinträchtigungen aufgrund der Unfallfolgen geltend. Er forderte in erster Instanz:

- Zum ersten ein weiteres, gestaffelt verzinstes angemessenes Schmerzensgeld, beziffert mit mindestens 20.000,- €,

- Zum zweiten einen verzinsten Zahlbetrag von 522,16 €, gestützt im Wesentlichen auf Kleidungs- und Fahrtkostenersatz,

- Zum dritten eine monatliche angemessene Schadensersatzrente für Verdienstminderungen,

- Zum vierten die Feststellung, dass der Beklagte für sämtliche künftige materielle und immaterielle Schäden aus dem Verkehrsunfall hafte, soweit die Ersatzansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind (oder übergehen).

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme den Beklagten verurteilt, ein gestaffelt verzinstes Schmerzensgeld von 7.500,- € und einen verzinsten Schadensersatz von 228,17 € zu bezahlen, sowie festgestellt, dass der Beklagte zu drei Vierteln für sämtliche künftige materielle und immaterielle Schäden des Kläger aus dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen hafte. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und diese begründet.

Der Kläger beantragt - nach Klageerweiterung -,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,- € zu bezahlen, nebst Zinsen von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus

- einem Betrag von 6.000,- € seit 02.02.2010,

- einem weiteren Betrag von 4.000,- € seit 13.04.2010,

-einem weiteren Betrag von 10.000,- € seit 21.06.2012,

- einem weiteren Betrag von 5.000,- € seit 18.01.2014,

2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von 1.530,26 € zu bezahlen, nebst Zinsen von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 522,16 € seit 02.02.2010 und aus weiteren 1.008,10 € seit 18.01.2014,

3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger jegliche künftige materielle und immaterielle Schäden aus dem Schadensereignis vom 04.10.2009 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen,

4. den Beklagten zu einer angemessenen monatlichen Rente wegen Folgeschäden aus dem Schadensereignis vom 04.09.2010 zu verurteilen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

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Natalie Reil, Landshut