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Unfall-Abrechnung nach Kostenvoranschlag - Sind auch Kosten für den Kostenvoranschlag zu erstatten?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

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Die Praxis der Versicherungen, die Erstattung der Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlags zu verweigern, wenn der Schaden auf Grundlage des Kostenvoranschlags abgerechnet wird, ist nicht immer gerechtfertigt - trotz des Arguments, dass die Werkstatt bei einer Reparatur des Wagens die Kosten für den Kostenvoranschlag in voller Höhe anrechnet.

Gemäß § 632 Abs. 3 BGB sind Kostenvoranschläge im Zweifel nicht zu vergüten, was jedoch in der Praxis bei der Erstellung von Kostenvoranschlägen durch Kfz-Werkstätten der Ausnahmefall ist, da ein unfangreicher und zuverlässiger Kostenvoranschlag für die Werkstatt regelmäßig mit einem großen Arbeits- und Zeitaufwand verbunden ist. In der Rechtsprechung ist es für den Regelfall in der Praxis – Erstellung eines kostenpflichtigen Kostenvoranschlages – umstritten, ob die Kosten für die Erstellung eines Kostenvoranschlages erstattungsfähig sind. Zum Teil wird eine Erstattungsfähigkeit dieser Kosten mit der Begründung abgelehnt, dass sie für den Fall der anschließenden Reparatur voll auf die Werklohnforderung des Unternehmers angerechnet und somit nachträglich entfallen würden. Eine fiktive Abrechnung dürfe aber nicht zu Mehrkosten für den Schädiger führen, was aber der Fall sei, wenn der Geschädigte die Reparatur nicht durchführen lasse. Hingegen ist im Schrifttum anerkannt, dass die Kosten eines Kostenanschlags, der anstelle eines teueren Gutachtens eingeholt worden ist, dem Geschädigten zu ersetzen sind. Auch in der jüngeren Rechtsprechung werden die Kosten für einen Kostenvoranschlag als Aufwand zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung als erforderlich und erstattungsfähig im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB angesehen. Insofern komme der Geschädigte auch seiner Schadensminderungspflicht nach. Diese Auffassung ist vorzugswürdig.

Dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls ist es grundsätzlich erlaubt, seinen Schaden auf fiktiver Basis abzurechnen. Bereits aus diesem Grund sind die für einen Kostenvoranschlag aufgewendeten Kosten erstattungsfähig. Würde man in Bezug auf den Geschädigten die Erstattung des Kostenvoranschlages ablehnen, so würde dies dazu führen, dass der Geschädigte bei einem Schaden unterhalb der Bagatellgrenze entweder nicht auf fiktiver Basis abrechnen könnte oder bei Abrechnung auf fiktiver Basis einen Teil seines Schadens, nämlich die für den Kostenvoranschlag verauslagten Kosten, nicht ersetzt bekäme. Das würde auch dem Telos des § 249 BGB zuwiderlaufen, wonach bei dem Geschädigten aus dem schädigenden Ereignis kein wirtschaftlicher Nachteil verbleiben soll.

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