Im vorliegenden Fall wurden Bohrlöcher in den Türen, der Motorhaube und im Dachbereich angebracht, was ein geplantes Handeln erkennen lies. In diesem Fall ist nicht von einem Vandalismusschaden an einem Pkw auszugehen. Somit kommt die Beweiserleichterung nach der es zum Nachweis des Versicherungsfalls ausreicht, wenn ein äußeres Bild vorliegt, das mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lässt, dass die Schäden am Wagen auf ein mutwilliges Verhalten Dritter zurückzuführen sind, nicht zum Zuge.
Vorliegend gab es mehrere Indizien, die den Schluss auf die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung eines Versicherungsfalls zulassen. Dies war zum einen die Art der Beschädigung des Fahrzeugs, die für einen böswilligen Täter, dem nur daran gelegen ist, dem Kläger zu schaden, ausgesprochen untypisch ist.
Vorliegend gab es mehrere Indizien, die den Schluss auf die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung eines Versicherungsfalls zulassen. Dies war zum einen die Art der Beschädigung des Fahrzeugs, die für einen böswilligen Täter, dem nur daran gelegen ist, dem Kläger zu schaden, ausgesprochen untypisch ist.
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LG Hildesheim, 04.12.2012 - Az: 3 O 288/12
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