In der Kraftfahrzeug-Teilversicherung sind Schäden nicht ersatzpflichtig, die nach einem missglückten Entwendungsversuch mutwillig - etwa aus Enttäuschung oder Verärgerung - verursacht worden sind. Vandalismusschäden sind daher nicht von der
Teilkaskoversicherung zu regulieren.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer Kraftfahrzeug-Teilversicherung wegen Beschädigung seines versicherten Motorrollers in Anspruch.
Am Abend des 15. April 2007 stellte der Kläger den Roller mit eingerasteter Lenkradsperre auf einem Parkplatz ab. Nach Darstellung des Klägers versuchte ein Unbekannter in der Zeit bis zum nächsten Morgen, den Roller zu entwenden. Dabei habe der Täter den Roller umgeworfen und beschädigt und zudem versucht, das Lenkrad zu überdrehen, um das Fahrzeug zu entwenden. Aus Enttäuschung über das Fehlschlagen des Entwendungsversuchs habe der Täter weitere Beschädigungen an dem Roller verursacht. Auch diese Schäden hält der Kläger für erstattungsfähig gemäß § 12 (1) I b der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB). Danach umfasst die Teilversicherung unter anderem den Ersatz von Beschädigungen des Fahrzeugs „durch Entwendung, insbesondere Diebstahl“. Die Beklagte lehnte eine Regulierung insgesamt ab.
Das Amtsgericht hat die unter anderem auf Zahlung von 453,53 € (Reparaturkosten in Höhe von 603,53 € netto abzüglich 150 € Selbstbeteiligung) und auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz weiterer Reparaturkosten gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt er sein Klagebegehren weiter.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Revision hat keinen Erfolg.
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