In der Kraftfahrzeug-Teilversicherung (Teilkaskoversicherung) besteht Versicherungsschutz nur für Schäden, die durch die Verwirklichung eines versicherten Risikos entstanden sind. Maßgeblich bei einem Fahrzeugdiebstahl ist der Zusammenhang zwischen der Entwendungshandlung und dem eingetretenen Schaden. Die Auslegung von § 12 (1) I b AKB ergibt, dass nur solche Fahrzeugbeschädigungen ersetzt werden, die unmittelbar durch die Entwendung verursacht wurden oder mit ihr in einem adäquaten Kausalzusammenhang stehen.
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszulegen. Entscheidend ist, wie dieser bei verständiger Würdigung und ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse den Umfang des Versicherungsschutzes verstehen darf. Bei der Teilkaskoversicherung ergibt sich aus dem systematischen Vergleich mit § 12 (1) II f AKB, der die Vollversicherung betrifft, dass mut- oder böswillige Beschädigungen in der Teilversicherung nicht gedeckt sind. Der erweiterte Versicherungsschutz der Vollversicherung („darüber hinaus“) hebt diesen Unterschied ausdrücklich hervor.
Ein verständiger Versicherungsnehmer kann daraus nur schließen, dass die Teilversicherung keine Schäden erfasst, die lediglich bei Gelegenheit einer Entwendung begangen wurden. Ersetzt werden ausschließlich solche Schäden, die zur Ermöglichung der Tat notwendig waren oder in engem adäquaten Zusammenhang mit dem Diebstahl stehen. Ein bloßer äquivalenter Kausalzusammenhang genügt nicht.
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszulegen. Entscheidend ist, wie dieser bei verständiger Würdigung und ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse den Umfang des Versicherungsschutzes verstehen darf. Bei der Teilkaskoversicherung ergibt sich aus dem systematischen Vergleich mit § 12 (1) II f AKB, der die Vollversicherung betrifft, dass mut- oder böswillige Beschädigungen in der Teilversicherung nicht gedeckt sind. Der erweiterte Versicherungsschutz der Vollversicherung („darüber hinaus“) hebt diesen Unterschied ausdrücklich hervor.
Ein verständiger Versicherungsnehmer kann daraus nur schließen, dass die Teilversicherung keine Schäden erfasst, die lediglich bei Gelegenheit einer Entwendung begangen wurden. Ersetzt werden ausschließlich solche Schäden, die zur Ermöglichung der Tat notwendig waren oder in engem adäquaten Zusammenhang mit dem Diebstahl stehen. Ein bloßer äquivalenter Kausalzusammenhang genügt nicht.
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BGH, 17.05.2006 - Az: IV ZR 212/05
Vorgehend: OLG Bamberg, 04.08.2005 - Az: 1 U 35/05
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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