Verliert ein Mieter seine Wohnungsschlüssel, haftet er grundsätzlich für den daraus entstehenden Schaden, jedoch nicht automatisch für die Kosten des Austauschs der gesamten Schließanlage. Ist die Schließanlage erweiterbar, beschränkt sich der ersatzfähige Schaden regelmäßig auf den Austausch des betroffenen Wohnungstürschlosses samt zugehöriger Schlüssel.
Haftung des Mieters für den Verlust von Wohnungsschlüsseln
Der Verlust von Wohnungsschlüsseln durch den Mieter kann eine Verletzung der mietvertraglichen Nebenpflicht zur Obhut (§ 241 Abs. 2 BGB) darstellen, wenn der Mieter bei der Verwahrung der Schlüssel nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt aufgewendet hat (§ 276 Abs. 2 BGB). Liegt eine solche - zumindest fahrlässige - Pflichtverletzung vor, kommt ein Schadensersatzanspruch des Vermieters gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 249 Abs. 2, 535 Abs. 1 BGB dem Grunde nach in Betracht.Entsteht durch den bloßen Schlüsselverlust bereits ein ersatzfähiger Schaden?
Der bloße Verlust eines Schlüssels beeinträchtigt die Funktionalität einer Schließanlage nicht in ihrer Sachsubstanz. Das rein abstrakte Gefährdungspotential, das mit dem Verlust eines Schlüssels einhergeht, stellt für sich genommen regelmäßig keinen erstattungsfähigen Vermögensschaden dar. Ob sich die durch den Verlust entstehende Missbrauchsgefahr zu einem Vermögensschaden verfestigt, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung wertend zu beurteilen. Ein erstattungsfähiger Schaden entsteht danach erst, wenn sich der Vermieter aus objektiver Sicht unter den konkreten Umständen des Einzelfalls veranlasst sehen darf, die Schließanlage auszutauschen, und diesen Austausch auch tatsächlich vornimmt (vgl. BGH, 05.03.2014 - Az: VIII ZR 205/13). Für das Entstehen und den Umfang des Schadens ist nach allgemeinen Grundsätzen der Vermieter darlegungs- und beweisbelastet.Rechtfertigt jeder Schlüsselverlust den Austausch der gesamten Schließanlage?
Der Austausch der kompletten Schließanlage ist nur dann gerechtfertigt, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies erfordern. Allein die theoretische Möglichkeit, dass ein Finder des Schlüssels durch systematisches Ausprobieren an verschiedenen Türen eines Mehrfamilienhauses Zugang erlangen könnte, genügt hierfür nicht, sofern diese Vorstellung als fernliegend einzustufen ist. Von Bedeutung kann insbesondere sein, ob der verlorene Schlüssel Zugang zu weiteren Wirtschaftsgütern - etwa einer Tiefgarage - eröffnet oder ob eine Zuordnung des Schlüssels zum konkreten Objekt möglich ist. Vorliegend betraf dies eine Konstellation, in der die verlorenen Schlüssel weder gekennzeichnet noch einem bestimmten Objekt zuordenbar waren und ausschließlich zur Hauseingangstür sowie zur Wohnungstür des Mieters selbst passten, nicht jedoch zu den Wohnungen der übrigen Hausbewohner oder zu sonstigen Gemeinschaftsbereichen mit erhöhtem Gefährdungspotential. In einer solchen Konstellation beschränkt sich die zur Beseitigung der Missbrauchsgefahr erforderliche Maßnahme regelmäßig auf den Austausch des betroffenen Wohnungstürschlosses. Anders kann dies zu beurteilen sein, wenn der verlorene Schlüssel eindeutig einem bestimmten Objekt zugeordnet werden kann, etwa bei Diebstahl beschrifteter Schlüssel aus einem Kraftfahrzeug (vgl. OLG Dresden, 20.08.2019 - Az: 4 U 665/19).Was gilt bei einer Erweiterbarkeit der Schließanlage?
Für den Umfang des ersatzfähigen Schadens ist maßgeblich, ob die betroffene Schließanlage erweiterbar ist oder nicht. Bei einer erweiterbaren Schließanlage kann das Schloss der betroffenen Wohnungstür durch ein neues, zur bestehenden Schließanlage passendes Schloss ersetzt werden, ohne dass die Schließanlage im Übrigen ausgetauscht werden muss. In diesem Fall beschränkt sich der ersatzfähige Schaden auf die Kosten des Austauschs des einzelnen Wohnungsschlosses samt der hierfür erforderlichen Schlüssel. Bei einer nicht erweiterbaren Schließanlage besteht demgegenüber entweder die Möglichkeit, ein nicht zur Anlage passendes Schloss einzubauen - mit der Folge unterschiedlicher Schlüssel für Haus- und Wohnungstür - oder die gesamte Schließanlage auszutauschen.Besteht eine Hinweispflicht des Vermieters zur Erweiterbarkeit der Schließanlage?
Aus dem im Mietverhältnis als Dauerschuldverhältnis bestehenden besonderen Rücksichtnahmegebot (§§ 241 Abs. 2, 254 BGB) folgt, dass der Mieter im Regelfall davon ausgehen darf, der Vermieter habe eine erweiterbare Schließanlage gewählt, sofern er nicht gegenteilig informiert wird. Verletzt der Vermieter die Obliegenheit, den Mieter über die fehlende Erweiterbarkeit einer Schließanlage aufzuklären, hat er im Schadensfall die Mehrkosten, die auf die Wahl einer nicht erweiterbaren Schließanlage zurückzuführen sind, selbst zu tragen. Diese Erwägung wirkt sich bei einer erweiterbaren Schließanlage jedoch nicht zulasten des Mieters aus, da in diesem Fall von vornherein nur die Kosten des Einzelschlossaustauschs anfallen.
LG München I, 18.06.2020 - Az: 31 S 12365/19
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