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Austausch der kompletten Schließanlage nur bei konkreter Missbrauchsgefahr!

Mietrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Hat ein Mieter einen Schlüssel für die Schließanlage des Mietshauses verloren, so kann der Vermieter die Kosten für den Komplettaustausch der Schließanlage nur dann verlangen kann, wenn nachweislich eine konkrete Gefahr eines Missbrauchs des verlorenen Schlüssels durch Dritte besteht.

Hierzu führte das Gericht aus:

Zwar hat der Sohn der Mieterin unstreitig einen ihm überlassenen Haustürschlüssel verloren, was sich die Mieterin auch zurechnen lassen muss. Gleichwohl besteht ein Anspruch auf Kostenerstattung für den Austausch der kompletten Schließanlage und nicht nur für eine Nachfertigung des verlorenen Schlüssels nur dann, wenn eine konkrete Missbrauchsgefahr durch Dritte besteht. (vgl. OLG Dresden, 20.08.2019 – Az: 4 U 665/19).

Dass dies der Fall ist, haben die Vermieter nicht nachgewiesen. Sie haben insoweit den Gegenvortrag der Mieterin nicht widerlegt, dass der Sohn den Schlüssel während eines Sportlagers und ohne konkreten Bezug zur Mietwohnung verloren hätte, was die Mieterin den Vermietern auch mitgeteilt habe.

Die für den vermeintlichen Einbruchsversuch benannte Zeugin hat vielmehr bekundet, dass ihrer Erinnerung nach ein Austausch der Schließanlage bereits vor dem behaupteten „Einbruchsversuch“ erfolgt sei und sich der Versuch zudem darin erschöpft habe, dass sie (ihr unbekannte) Personen auf der Terrasse wahrgenommen hat. Ferner hat sie ausgeführt, dass man zu der Terasse auch von der Straße aus komme, ohne, dass man einen Schlüssel benötige.

Aus dem geschilderten „Tathergang“ lassen sich damit jedoch bereits keine Anhaltspunkte für die Vermutung entnehmen, dass hierfür der verlorene Schlüssel genutzt werden sollte. Vielmehr hätte in diesem Fall ein Betreten über die Wohnungstür nahe gelegen. Ein Auskundschaften der Terrasse als Nebeneingang spricht vielmehr für ein beabsichtigtes gewaltsames Eindringen. Jedenfalls kann der Austausch aber auch schon nicht aufgrund des Vorfalls erfolgt sein, wenn sich dieser, was jedenfalls die Zeugin schilderte, erst nach dem Einbruch ereignet hat („Ich bin mit relativ sicher, dass wir die Schlüssel schon hatten, als ich die Personen auf der Terrasse wahrgenommen habe“).

Die Mieterin schuldet den Vermieterin somit lediglich den Ersatz eines einfachen Schlüssels, für welchen das Gericht den erforderlichen Fremdaufwand mit schätzungsweise 40,00 EUR beziffert (§ 287 ZPO).


AG Bautzen, 11.09.2020 - Az: 20 C 207/19

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