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Eigentümer haftet, wenn der Mieter einen Schlüssel verliert!

Mietrecht | Lesezeit: ca. 38 Minuten

Die Schutz- und Obhutspflichten des Wohnungseigentümers erstrecken sich auch auf Schließanlagen, die im Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümer stehen.

Der Eigentümer haftet dafür, wenn der Schlüssel dem Mieter und nicht ihm selbst abhanden gekommen ist. Das Verschulden des Mieters muss sich der Eigentümer nämlich gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Ein Wohnungseigentümer haftet den übrigen Miteigentümern auch für das Verschulden seiner Mieter und Untermieter

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien streiten über Ansprüche wegen eines Schlüsselverlusts.

Der Beklagte ist als Mitglied der klagenden WEG Sondereigentümer einer an die Streithelferin vermieteten Wohnung.

Am 4. März 2020 begab sich die Streithelferin gegen 17:00 Uhr in den Keller. Sie schloss die Kellertür auf und ließ den Schlüssel im Schloss der offenen Kellertür stecken und begab sich in den anliegenden Waschmaschinenraum. Die Tür war angelehnt, so dass von außen nicht erkennbar war, dass in der Kellertür ein Schlüssel steckte. Eine unbekannte Person verschloss die Tür und sperrte ab, was der Streithelferin auffiel, als sie den Keller verlassen wollte und es ihr nicht möglich war die Tür von innen zu öffnen.

Der Schlüssel passte an Haustür, Kellergänge, Müllhaus und Tiefgarage. Er gehörte zu einer erweiterbaren Schließanlage, die im Jahr 1996 geliefert worden war. Nach dem Verlust des Schlüssels kam es wiederholt zu Diebstählen in der Tiefgarage des Gebäudes.

Die Klägerin ließ 41 DOM Doppelzylinder mit jeweils drei Schlüsseln sowie 7 Halbzylindern mit jeweils drei Schlüsseln und 130 Zylinderverlängerungen liefern und einbauen. Sie bestellte außerdem 80 Einzelmehrschlüssel. Hierfür wandte sie 6.669,21 € auf. Die Lieferung bzw. Einbau erfolgte am 20. Januar 2021, also etwa 10,5 Monate nach dem Diebstahl.

Für den Beklagten zahlte die Haftpflichtversicherung der Streithelferin vorgerichtlich 42,00 €.

Der Haftpflichtversicherer der Streitverkündeten hat ein Privatgutachten des Sachverständigen B… eingeholt. Dieser kam in dem Gutachten vom 24. Juni 2020 zum Ergebnis, es hätten bereits vor dem Vorfall diverse Schlüssel gefehlt.

Die Klägerin hat behauptet, die Sicherheit der ganzen Anlage sei aufgrund des Schlüsselverlustes nicht mehr gewährleistet. Sie habe nur Zylinder ausgetauscht, hinsichtlich derer ein Austausch aufgrund des Schlüsselverlustes erforderlich gewesen sei.

Erstinstanzlich hat die Klägerin Zahlung von 6.627,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit begehrt, der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Der Beklagte hat behauptet, die Schließanlage sei bereits vor dem Schlüsselverlust unvollständig gewesen. Er hat behauptet, ein Austausch der gesamten Anlage wäre sinnvoller gewesen, als den Klagebetrag in die alte Anlage zu investieren.

Die Streithelferin hat behauptet, sie sei nur wenige Minuten im Keller gewesen. Sie hat weiter behauptet, in dieser Zeit seien keine hausfremden Personen beobachtet worden seien, sie habe auch niemanden gehört. Eine Missbrauchsgefahr bestehe deswegen nicht, weil der Diebstahl durch jemanden aus dem Haus erfolgt sein müsse.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Ein Anspruch sei zwar dem Grunde nach gegeben. Eine konkrete Missbrauchsgefahr sei von der Klägerin ausreichend dargetan, weil die Entwendung gezielt erfolgt sei und sich darin eine nicht unerhebliche kriminelle Energie des Täters zeige. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch reduziere sich aber wegen eines vorzunehmenden Abzugs „Neu für Alt“ auf Null. Das Gericht schätze die Lebensdauer einer Schließanlage gem. § 287 ZPO auf 20-25 Jahre, die streitgegenständliche Anlage sei mindestens 24 Jahre alt gewesen. Hinzu komme, dass die Klägerin nicht ausreichend dem Vortrag der Beklagten entgegengetreten sei, dass weitere Schlüssel abhanden gekommen seien. Sie hätte konkret vortragen müssen, wie viele Schlüssel ausgehändigt worden seien und welche Schlüssel zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Abhandenkommens noch vorhanden gewesen seien.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Klagebegehren weiter verfolgt. Sie macht geltend, ein Abzug „Neu für Alt“ sei bei einer funktionsfähigen Schließanlage auch älterer Bauart nicht vorzunehmen, weil durch den Austausch einzelner Zylinder weder die Gesamtlebensdauer der Anlage verlängert werde, noch eine Werterhöhung der Anlage eintrete.

Die Klägerin rügt weiter die Feststellung des Landgerichts, der Verlust weiterer Schlüssel sei nicht ausreichend bestritten gewesen. Sie macht geltend, die Kammer hätte sie vorher darauf hinweisen müssen, dass sie ihren Vortrag für unzureichend halte. Im Übrigen sei aber auch der Vortrag des Beklagten unzureichend. Das Privatgutachten, auf das er Bezug nehme, sei unbrauchbar, weil der Sachverständige auf die Durchführung eines Ortstermins verzichtet habe. Dieser habe zumindest vortragen müssen, welche Schlüssel konkret abhanden gekommen sein sollen, erst dann wäre die Klägerin in der Lage gewesen, darauf genauere Erklärungen abzugeben.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Die Klägerin hat in der Hauptsache gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz von 1/4 des ihr entstandenen Schadens, abzüglich bereits gezahlter 42 €.

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