Der Eigentümer eines Geschäftshauses an den Beklagten Geschäftsräume vermietet. Da dieser die Miete nicht zahlte, kündigte der Vermieter fristlos. Statt der ausgehändigten sechs Schlüssel für Haus und Ladenlokal bekam der Vermieter lediglich drei Schlüssel zurück. Daraufhin ließ er die Schließanlage auswechseln und verlangte die Kosten hierfür vom Mieter.
Das Gericht verurteilte den Mieter zur Zahlung der Kosten für den Ersatz der Schließanlage.
Den Mieter treffe die Pflicht, alle Schlüssel nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. Da sich in dem Objekt noch andere Geschäfte befanden, liegt das Interesse des Klägers, Dritten den unbefugten Zugang zum Mietobjekt zu verwehren, auf der Hand. Daher müsse die gesamte Schließanlage ausgewechselt werden. Der Mieter habe dies verschuldet, weil er entgegen seiner Verpflichtung nicht die gesamte Mietsache nebst aller Schlüssel zurückgegeben habe. Er müsse daher die Kosten übernehmen.
Das Gericht verurteilte den Mieter zur Zahlung der Kosten für den Ersatz der Schließanlage.
Den Mieter treffe die Pflicht, alle Schlüssel nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. Da sich in dem Objekt noch andere Geschäfte befanden, liegt das Interesse des Klägers, Dritten den unbefugten Zugang zum Mietobjekt zu verwehren, auf der Hand. Daher müsse die gesamte Schließanlage ausgewechselt werden. Der Mieter habe dies verschuldet, weil er entgegen seiner Verpflichtung nicht die gesamte Mietsache nebst aller Schlüssel zurückgegeben habe. Er müsse daher die Kosten übernehmen.
LG Coburg, 26.07.2001 - Az: 12 O 274/01
Quelle: PM LG Coburg
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz, RAin Alexandra Klimatos, RA Martin Becker, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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