Dem Mieter ist vom Vermieter eine ausreichende Anzahl von Schlüsseln zur Verfügung zu stellen, in der Regel für jeden Bewohner und jede Person, die Wohnungszugang benötigt (Babysitter, Pflegedienst, etc.), ein Schlüssel. Kleinkinder sind hiervon ausgenommen.
Möchte der Mieter weitere Schlüssel anfertigen lassen, so ist der Vermieter entsprechend zu informieren - bei einer Schließanlage muß eine Genehmigung vom Vermieter eingeholt werden.
Der Vermieter selbst ist nicht berechtigt, einen Schlüssel zu behalten - die Wohnung darf ohnehin nur mit Zustimmung des Mieters betreten werden. Eine Ausnahme bilden hier nur Notfälle. Für derartige Fälle sollte der Mieter einen Schlüssel bei einer Vertrauensperson (z.B. Nachbarn) - bei Bedarf in einem versiegeltem Umschlag - hinterlegen, um einen Zugang zur Wohnung zu ermöglichen. Andernfalls kann es bei konkreten Gefahrensituationen (z.B. Wasserrohrbruch) notwendig sein, die Tür aufzubrechen.
Möchte der Mieter weitere Schlüssel anfertigen lassen, so ist der Vermieter entsprechend zu informieren - bei einer Schließanlage muß eine Genehmigung vom Vermieter eingeholt werden.
Der Vermieter selbst ist nicht berechtigt, einen Schlüssel zu behalten - die Wohnung darf ohnehin nur mit Zustimmung des Mieters betreten werden. Eine Ausnahme bilden hier nur Notfälle. Für derartige Fälle sollte der Mieter einen Schlüssel bei einer Vertrauensperson (z.B. Nachbarn) - bei Bedarf in einem versiegeltem Umschlag - hinterlegen, um einen Zugang zur Wohnung zu ermöglichen. Andernfalls kann es bei konkreten Gefahrensituationen (z.B. Wasserrohrbruch) notwendig sein, die Tür aufzubrechen.
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Jetzt 7 Tage kostenlos testenStand: (letzte Änderung: 23.04.2026)
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Beitrag von: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Der Vermieter muss eine ausreichende Anzahl an Schlüsseln übergeben. In der Regel umfasst dies einen Schlüssel für jeden Bewohner sowie für Personen, die regelmäßig Zugang benötigen, wie etwa Pflegedienste oder Babysitter. Kleinkinder sind von dieser Regelung ausgenommen.
Nein, der Vermieter ist nicht berechtigt, einen Schlüssel ohne Zustimmung des Mieters zu behalten. Die Wohnung darf nur in Notfällen ohne Erlaubnis betreten werden. Es empfiehlt sich daher, einen Ersatzschlüssel bei einer Vertrauensperson zu hinterlegen, um bei Gefahren wie einem Wasserrohrbruch den Zugang zu ermöglichen.
Hat der Mieter den Verlust selbst verursacht, kann er bei einer nicht unbegründeten Gefahr des Missbrauchs für den Austausch von Schloss oder Schließanlage haften. Resultiert der Verlust jedoch aus einem Diebstahl, muss der Mieter die Kosten in der Regel nicht tragen.
Bei Auszug müssen alle Schlüssel an den Vermieter übergeben werden. Selbst angefertigte Schlüssel sind in Anwesenheit des Vermieters unbrauchbar zu machen oder diesem auf Wunsch zu überlassen. Überlässt der Mieter diese Schlüssel dem Vermieter, sind ihm die Kosten für die Anfertigung zu ersetzen.
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