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Schlüssel für die Mietwohnung
Mietrecht
Dem Mieter ist vom Vermieter eine ausreichende Anzahl von Schlüsseln zur Verfügung zu stellen, in der Regel für jeden Bewohner und jede Person, die Wohnungszugang benötigt (Babysitter, Pflegedienst, etc.), ein Schlüssel. Kleinkinder sind hiervon ausgenommen.
Möchte der Mieter weitere Schlüssel anfertigen lassen, so ist der Vermieter entsprechend zu informieren - bei einer Schließanlage muß eine Genehmigung vom Vermieter eingeholt werden.
Der Vermieter selbst ist nicht berechtigt, einen Schlüssel zu behalten - die Wohnung darf ohnehin nur mit Zustimmung des Mieters betreten werden. Eine Ausnahme bilden hier nur Notfälle. Für derartige Fälle sollte der Mieter einen Schlüssel bei einer Vertrauensperson (z.B. Nachbarn) - bei Bedarf in einem versiegeltem Umschlag - hinterlegen, um einen Zugang zur Wohnung zu ermöglichen. Andernfalls kann es bei konkreten Gefahrensituationen (z.B. Wasserrohrbruch) notwendig sein, die Tür aufzubrechen.
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