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Unterschriebenes Rückgabeprotokoll ist bindend!

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Der Inhalt eines Zustandsprotokolls hinsichtlich der Mietwohnung bei Ein- oder Auszug, welches die Parteien unterschreiben, ist bindend. Sie können daher nicht später etwas anderes behaupten.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Vermieter klagten gegen die Mieterin unter anderem auf Zahlung mehrerer nicht geleisteter Mieten. Bei Rückgabe der Wohnung während des Prozesses unterschrieben beide Seiten ein Protokoll, in welchem die Wohnung als mangelfrei bezeichnet wurde.

Die Mieterin machte geltend, sie sei während der Mietzeit zur Mietminderung berechtigt gewesen, weil die Wohnung bis zuletzt mangelhaft gewesen sei, sie widersprach zudem der Behauptung der Vermieter, dass frühere Mängel behoben worden wären.

Das Amtsgericht hat die ehemalige Mieterin zur Zahlung der ausstehenden Mieten verurteilt.

Diese könne sich auf Mängel der Wohnung nicht berufen. Dass solche, wie sie behauptete, bis zum Schluss vorlagen, sei schon aufgrund des von beiden Seiten unterzeichneten Protokolls widergelegt, aus dem sich ein mangelfreier Zustand bei Mietende ergebe. Denn ein solches Protokoll sei als Zustandsvereinbarung für die Parteien bindend. Dessen Zweck bestehe – gerade, weil die Erstellung freiwillig ist - darin, den dokumentierten Zustand festzuhalten, damit später keine Seite etwas anderes behaupten kann.

Dass die Mieterin, wie sie vorträgt, bestehende Mängel nur deshalb nicht aufgenommen habe, weil sie fürchtete, von den Vermietern selbst für diese verantwortlich gemacht zu werden, steht dem nicht entgegen, weil es für die Wirksamkeit rechtsgeschäftlicher Erklärungen nicht auf die Motivation ankommt.

Zugleich könne sie sich auch nicht darauf berufen, dass früher Mängel vorlagen, denn sie hat der Behauptung der Vermieter widersprochen, dass jemals Mängel behoben worden seien. Dann aber wären diese auch bei Mietende noch vorhanden gewesen, was durch das unterzeichnete Protokoll bindend widerlegt ist.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.


AG Hanau, 11.04.2025 - Az: 32 C 37/24

ECLI:DE:AGHANAU:2025:0411.32C37.24.00

Quelle: PM des AG Hanau

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