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Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Schätzung des erforderlichen Herstellungsaufwandes hinsichtlich einer Leitplanke

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

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Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung). Liegen die vereinbarten oder berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden.

Hierzu führte das Gericht zum konkreten Fall aus:

Die Erforderlichkeit der ausgeführten Arbeiten an sich ist unstreitig. Bei der gebotenen subjektbezogenen Schadensbetrachtung ergab sich kein Anlass für den Kläger, die abgerechneten Kosten in Zweifel zu ziehen, vielmehr durfte er auf die Richtigkeit der Rechnung vertrauen. Zunächst kommt bereits der Rechnung der Reparaturwerkstatt eine Indizwirkung zu, weil der Kläger die Rechnung beglichen hat. Das Gericht ist von dem Ausgleich der Rechnung aufgrund des vorgelegten Kontierungsbeleges überzeugt. Hinzu kommt, dass der Kläger für Instandsetzungsarbeiten der streitgegenständlichen Art eine öffentliche Ausschreibung veranlasst hat, in der die beauftragte Reparaturwerkstatt den Zuschlag erhielt. Das Gericht ist von der Durchführung der öffentlichen Ausschreibung und dem Zuschlag für die Reparaturwerkstatt aufgrund der vorgelegten Unterlagen, insbesondere des Angebotsschreibens und des Zuschlagsschreibens, überzeugt. Es sind angesichts der vorgelegten Unterlagen keine konkreten Anhaltspunkte dargelegt oder sonst ersichtlich, die auf Fehler in dem Ausschreibungsverfahren hindeuten. Aus der Sicht des Klägers erschienen vor diesem Hintergrund die von der Reparaturwerkstatt abgerechneten Kosten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig, eine etwaige erhebliche Überschreitung der üblichen Preise war für ihn nicht erkennbar. Den objektiven Einwänden der Beklagten zur Höhe der Reparaturkosten war aus Rechtsgründen nicht nachzugehen und kein Beweis zu erheben, weil diese Einwendungen gegenüber dem Kläger als Geschädigtem nach vorstehenden Ausführungen unerheblich sind.


AG Hanau, 03.03.2021 - Az: 39 C 227/20 (19)

ECLI:DE:AGHANAU:2021:0303.39C227.20.00

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