Ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot liegt nicht vor, wenn der Vermieter etwa die in den Medien veröffentlichten Durchschnittspreise für Heizöl sichtet, um die Angemessenheit des dann ausgewählten Angebots zu beurteilen. Richtig ist nämlich auch, dass der Vermieter bei seiner Beschaffungsentscheidung neben dem Preis auch weitere Aspekte, wie beispielsweise die Zuverlässigkeit des Anbieters, dessen Erfahrung mit der besonderen Lage und der erschwerten Belieferung des Objekts oder auch eine langjährige Geschäftsbeziehung mit dem Lieferanten berücksichtigen darf.
Ein Mieter muss einen Verstoß der Vermieterin gegen den in
§ 556 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz BGB normierten Grundsatz der Wirtschaftlichkeit beim Einkauf des Heizöls hinreichend substantiiert darlegen. Hierzu müssen die die vom Mieter behaupteten Durchschnittspreise belegt oder oder zumindest mit einer konkreten Quellenangabe versehen werden - spätestens, nachdem die Vermieterin den von Mieter genannten Werten die in der Zeitschrift „Das Grundeigentum“ regelmäßig veröffentlichten Preisspannen und Durchschnittspreise gegenübergestellt hat, die wöchentlich anhand von Erhebungen bei etwa einem Drittel der Berliner Heizölhändler gewonnen werden.
Die Mitteilung des Mieters, die von ihr ermittelten deutlich niedrigeren Durchschnittspreise beruhten auf einer Internetrecherche, ist unzureichend, denn auf dieser Grundlage ist noch nicht einmal eine Plausibilitätsprüfung möglich, und es bleibt ferner offen, ob und von welchen Unternehmen an den relevanten Stichtagen tatsächlich Heizöl zu den angegebenen Preisen hätte erworben werden können.