Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzug bei einer Personenmehrheit als Mieter
Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Der Zahlungsverzug eines einzelnen Mieters kann nicht entgegen der Grundregel des § 425 Abs. 2 BGB den anderen Mitmietern in Ansehung einer Kündigungserklärung zugerechnet werden.
Der Vermieter hat es allein in der Hand, ob er seine Forderungen gegenüber allen oder nur gegenüber einzelnen Gesamtschuldnern fällig stellt und in einer den Verzug begründenden Weise anmahnt. Rechnet er nur gegenüber einzelnen Gesamtschuldnern ab und nimmt er nur diese auf Nachzahlung entstandener Nebenkosten in Anspruch, sind die anderen Mitmieter zum Ausgleich der Forderung nicht verpflichtet und müssen erst recht nicht damit rechnen, dass ein sie gar nicht treffender Vorwurf eines Zahlungsverzugs als Grund für eine Beendung des Mietverhältnisses herangezogen werden könnte.
Mieter sind so lange nicht zur Leistung einer Nachforderung verpflichtet, bis ihnen die Einsicht in die Abrechnungsunterlagen tatsächlich gewährt wird.
LG Berlin, 14.04.2021 - Az: 64 S 340/20
ECLI:DE:LGBE:2021:0414.64S340.20.00
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