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Nebenkosten / Betriebskosten

Mietrecht

Die Betriebskosten (Nebenkosten) sind die Kosten, die dem Vermieter durch das Eigentum an der Wohnung und deren Bewirtschaftung entstehen. Diese Kosten kann der Vermieter nur dann auf den Mieter umwälzen, wenn dies ausdrücklich mietvertraglich vereinbart wurde.

Es können nur die Kosten, die in der Betriebskostenverordnung aufgeführt sind, abgerechnet werden.

Der Vermieter kann Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten nicht auf den Mieter abwälzen.

Leistet der Mieter eine Vorauszahlung, so ist der Vermieter verpflichtet, einmal im Jahr eine Abrechnung vorzulegen. Die Betriebskostenabrechnung muss transparent, verständlich und nachvollziehbar sein.

Aus der Abrechnung ergibt sich ein Guthaben für den Mieter oder aber eine Nachzahlung. Die Vorauszahlung für den kommenden Abrechnungszeitraum kann dann entsprechend angepasst (gesenkt oder erhöht) werden.

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Urteil
Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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R.Münch, Langenfeld