Fast jede zweite Betriebskostenabrechnung ist fehlerhaft: ➠ jetzt prüfen lassenBewertungen im Internet können grundsätzlich auch ohne unmittelbare Vertragsbeziehung zulässig sein, sofern ein tatsächlicher Leistungsbezug besteht. Ein solcher kann bereits dann vorliegen, wenn der Bewertende als Nutzer oder Mieter mit der Hausverwaltung in Kontakt tritt, etwa durch Nebenkostenabrechnungen oder Abrechnungsangelegenheiten. Eine vertragliche Hauptbeziehung ist nicht erforderlich, um eine wertende Stellungnahme über die Tätigkeit der Verwaltung abzugeben. Die Grenze ist erst dann überschritten, wenn die Bewertung auf nachweislich falschen Tatsachen beruht oder einen diffamierenden, ehrverletzenden Charakter aufweist.
Die Bezeichnung einer Hausverwaltung als „Wohnungsgesellschaft“ stellt keine objektiv falsche Tatsachenbehauptung dar. Der Begriff ist unscharf und kann allgemein ein Unternehmen bezeichnen, das mit Wohnraumbelangen befasst ist. Für den verständigen Durchschnittsleser ist erkennbar, dass eine Hausverwaltung keine Vermieterin ist, sondern die Verwaltung im Auftrag des Eigentümers übernimmt.
Die Formulierung „Sehr schlechte Wohnungsgesellschaft! Nie wieder!“ bleibt eine wertende, aber nicht ehrverletzende Meinungsäußerung. Nach ständiger Rechtsprechung darf Kritik, auch wenn sie scharf, polemisch oder überzogen formuliert ist, geäußert werden, solange sie nicht ausschließlich der Diffamierung dient (vgl. LG Bochum, 23.01.2014 - Az: 8 O 323/13).
Ein Anspruch auf Unterlassung künftiger negativer Bewertungen ohne ausdrückliche Offenlegung fehlender Vertragsbeziehungen besteht ebenfalls nicht. Die Zulässigkeit von Bewertungen ist nicht davon abhängig, ob ein vertragliches Verhältnis bestand, sondern ob die Äußerung auf einem tatsächlichen Erfahrungsbezug beruht. Maßgeblich bleibt, dass der Durchschnittsleser den Kontext der Bewertung nachvollziehen kann und keine falsche Tatsachenbasis vermittelt wird.
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