Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!Hat ein Verkäufer die Lieferung eines mangelhaften Fahrzeugs zu vertreten, so hat der Käufer unabhängig von den Voraussetzungen des Verzugs einen Anspruch auf
Nutzungsausfallentschädigung aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger begehrt von der Beklagten Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit, in der sich sein Fahrzeug in der Werkstatt der Beklagten befand.
Der Kläger brachte am 16.01.2006 seinen am 05.04.2005 bei der Beklagten gekauften Pkw, einen Alfa Romeo, mit einem Motorschaden zur Beklagten. Dort wurde festgestellt, dass der Zahnriemen entgegen der Angabe im Serviceheft am 04.04.2005 nicht ausgewechselt worden war. Der Kläger forderte die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 25.01.2006 auf, sich binnen einer Frist von einer Woche zur Haftungsverpflichtung zu erklären. Mit Schreiben vom 27.01.2006 erklärte sich die Beklagte bereit, das Fahrzeug auf ihre Kosten zu reparieren. Die Reparaturarbeiten dauerten bis zum 09.02.2006.
Das Amtsgericht Kempen hat der Klage am 09.01.2007 zum Teil stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger € 750,00 als Nutzungsausfall für die Zeit vom 26.01.2006 bis zum 09.02.2006 zu zahlen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die ihren Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
Das Amtsgericht Kempen hat die Beklagte im Ergebnis zu Recht zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung verurteilt, die in der Höhe mit der Berufung auch nicht angegriffen wird.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.