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Die Steuerfalle eBay: Ab wann das Finanzamt private Verkäufe als Gewerbe einstuft

eBay-Recht | Lesezeit: ca. 19 Minuten

Der Handel auf Online-Plattformen ist ein einfacher Weg, nicht mehr Benötigtes zu veräußern oder ein Hobby zu finanzieren. Doch die Grenze zwischen einer rein privaten Tätigkeit und einem steuerpflichtigen Gewerbe ist fließend und wird von den Finanzbehörden durchaus streng überwacht. Werden bestimmte Grenzen überschritten, drohen erhebliche steuerliche Nachforderungen. Entscheidend ist dabei nicht der eigene Eindruck, „nur privat“ zu handeln, sondern die objektive Einordnung der Tätigkeit.

Wann wird aus einem Hobby ein Gewerbebetrieb?

Die entscheidende Frage ist, wann eine Verkaufstätigkeit nicht mehr als private Vermögensverwaltung, sondern als gewerbliche Tätigkeit gilt. Ein Gewerbebetrieb nach § 15 Einkommensteuergesetz (EStG) liegt vor, wenn eine selbständige und nachhaltige Betätigung mit der Absicht unternommen wird, Gewinn zu erzielen, und sie sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt.

Während Merkmale wie die Selbständigkeit oder die Gewinnerzielungsabsicht bei Online-Verkäufen meist schnell vorliegen, ist das Kriterium der „Nachhaltigkeit“ oft der entscheidende Streitpunkt. Nachhaltigkeit bedeutet in diesem Zusammenhang auf Wiederholung und Dauerhaftigkeit angelegt.

§ 15 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb
(1) Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind

1. Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;

2. die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat. Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind;

3. die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.

Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die als nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nummer 2) bezogen werden. § 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem gewerblichen Betriebsvermögen gehört hat.

(1a) In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte. Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.

(2) Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1. Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.

(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit

1. einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht. Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind;

2. einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft). Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.

(4) Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden. Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt. Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen. Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben. Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden. Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend. Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.

Wann liegt ein nachhaltiges Verkaufen vor?

Einen exakten Grenzwert, ab wie vielen Verkäufen pro Jahr eine Tätigkeit als nachhaltig gilt, gibt es nicht. Die Gerichte entscheiden stets anhand einer Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jedoch klargestellt, dass eine hohe Anzahl von Verkäufen über einen längeren Zeitraum ein starkes Indiz für Nachhaltigkeit ist. In einem Fall, bei dem eine Klägerin über fünf Jahre hinweg Gegenstände aus Haushaltsauflösungen erwarb und in rund 3.000 Auktionen auf eBay verkaufte, bejahten die Richter die Nachhaltigkeit (BFH, 12.05.2022 - Az: V R 19/20). Dies galt umsatzsteuerrechtlich als unternehmerische Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG).

In einer anderen Entscheidung sah der BFH die Nachhaltigkeit ebenfalls als gegeben an, als eine Verkäuferin planmäßig und mit erheblichem Organisationsaufwand 140 Pelzmäntel über eBay veräußerte (BFH, 12.08.2015 - Az: XI R 43/13). Das Gericht stellte fest, dass für eine unternehmerische Tätigkeit entscheidend sei, ob der Verkäufer aktive Schritte zur Vermarktung unternimmt und sich ähnlicher Mittel bedient wie ein Händler. Die begrenzte Dauer der Tätigkeit war dabei nicht ausschlaggebend.

Schutz vor der Steuerpflicht bei Verkauf einer „Privatsammlung“?

Häufig argumentieren Verkäufer, sie würden lediglich ihre über Jahre angesammelte private Sammlung auflösen. Doch auch dies schützt nicht immer vor der Steuerpflicht.

Das Finanzgericht Köln entschied, dass der kontinuierliche Verkauf einer geerbten Bierdeckelsammlung, die durch Zukäufe ergänzt wurde, der Umsatz- und Einkommensteuer unterliegt (FG Köln, 04.03.2015 - Az: 14 K 188/13). Der Kläger erzielte mit dem Verkauf von Duplikaten jährliche Umsätze zwischen 18.000 und 66.000 Euro. Das Gericht stufte ihn aufgrund der intensiven und langjährigen Verkaufsaktivitäten als Unternehmer und Gewerbetreibenden ein. Ein solcher Fall sei nicht mit dem steuerfreien Verkauf einer privaten Sammlung „en bloc“ (also im Ganzen) vergleichbar.

Auch im bereits erwähnten Pelzmantel-Fall (BFH, 12.08.2015 - Az: XI R 43/13) überzeugte das Argument der Sammlung nicht. Die Klägerin gab an, die Sammlung ihrer Schwiegermutter zu verkaufen. Der BFH zweifelte jedoch den Charakter als „Sammlung“ an. Er stellte fest, dass es sich bei Pelzmänteln um Gebrauchsgegenstände und nicht um typische Sammlerstücke handle. Angesichts der unterschiedlichen Größen und Arten sei kein klares „Sammelthema“ erkennbar gewesen.

Steuerliche Folgen: Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer

Wird die Tätigkeit als Gewerbebetrieb eingestuft, hat dies weitreichende Konsequenzen. Die erzielten Gewinne unterliegen der Einkommensteuer. Zudem fällt, abhängig vom Freibetrag, Gewerbesteuer an. Besonders relevant ist die Umsatzsteuer. Wer als Unternehmer gilt, muss auf seine Umsätze Umsatzsteuer abführen.

Hierbei greift jedoch für viele die sogenannte Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG. Liegt der Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr unter 22.000 Euro und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht über 50.000 Euro, muss keine Umsatzsteuer ausgewiesen oder abgeführt werden. Diese Regelung wurde im Fall eines Verkäufers von Spielzeugpuppen und Füllfederhaltern relevant, der zwar als nachhaltig (über 1.200 Verkäufe) eingestuft wurde, dessen Umsätze aber die damaligen Grenzwerte erheblich überschritten (FG Baden-Württemberg, 22.09.2010 - Az: 1 K 3016/08).

Für gewerbliche Wiederverkäufer von gebrauchten Gegenständen, die ohne Umsatzsteuerausweis eingekauft wurden (etwa aus privaten Haushaltsauflösungen), gibt es zudem die Möglichkeit der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG. Hierbei wird die Umsatzsteuer nicht auf den vollen Verkaufspreis, sondern nur auf die Differenz zwischen An- und Verkaufspreis erhoben, was die Steuerlast erheblich mindern kann.

Wer ist steuerpflichtig?

In der Praxis stellt sich oft die Frage, wer genau der Steuerschuldner ist, insbesondere wenn mehrere Personen einen eBay-Account nutzen. Die Rechtsprechung ist hier eindeutig: Steuerpflichtig ist in der Regel die Person, auf die das Nutzerkonto bei eBay registriert ist.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass Umsätze aus Verkäufen über eBay der Person zuzurechnen sind, unter deren Nutzernamen die Verkäufe ausgeführt wurden (FG Baden-Württemberg, 26.10.2017 - Az: 1 K 2431/17). Diese Person sei der Unternehmer.

Maßgeblich ist der sogenannte objektive Empfängerhorizont des Bieters. Aus Sicht des Käufers kommt der Vertrag mit der Person zustande, die sich hinter dem anonymen Nutzernamen verbirgt und bei eBay als Kontoinhaber registriert ist. Nur diese Person kann der Käufer bei Leistungsstörungen zivilrechtlich in Anspruch nehmen.

In einem Fall, bei dem Eheleute ein gemeinsames Konto nutzten, das aber nur auf den Ehemann lief, rechnete das Gericht alle Umsätze dem Ehemann zu (FG Baden-Württemberg, 19.12.2013 - Az: 1 K 1939/12). Der innere Wille der Beteiligten, dass auch Verkäufe für die Ehefrau oder eine gemeinsame Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) abgewickelt werden sollten, ist steuerrechtlich unbeachtlich, da dies für den Käufer nicht erkennbar war.

Ausnahme: Wann Verkäufe wirklich privat bleiben

Nicht jede Aktivität auf eBay führt zwangsläufig in die Steuerpflicht. Wer nur gelegentlich einzelne, nicht mehr benötigte Gegenstände des täglichen Gebrauchs verkauft, betreibt kein Gewerbe. Hier fehlt es am Merkmal der Nachhaltigkeit. Auch Sammler, die ihre eigene Sammlung durch Zukäufe lediglich ergänzen und nicht planmäßig mit Duplikaten handeln, bleiben von der Steuer unbehelligt.
Stand: 04.11.2025
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