Auch private eBay-Auktionen können unter bestimmten Voraussetzungen zur Abführung von
Umsatzsteuer verpflichten. So hatte im vorliegenden Fall ein Verkäufer innerhalb von ca. 3 1/2 Jahren über 1200 Gebrauchsgegenstände (im Wesentlichen Spielzeugpuppen, Füllfederhalter, Porzellan und ähnliche Dinge) über eBay verkauft und hiermit zwischen 20.000 und 30.000 EUR jährlich umgesetzt. Ein Umsatz in dieser Größenordnung übersteigt jedoch den Grenzbetrag, bis zum dem keine Umsatzsteuer anfällt (Kleinunternehmerregelung, derzeitig 17.500 EUR / Jahr) erheblich.
Der Verkäufer gab an, angenommen zu haben, die als "privat" deklarierten Verkäufe wären umsatzsteuerfrei, da nur Gegenstände veräußert worden, die zuvor aus einer Sammlerleidenschaft heraus – und ohne die Absicht des späteren Wiederverkaufs – über einen langen Zeitraum hinweg erworben worden wurden. Das Finanzamt sah die Auktionen indes als umsatzsteuerpflichtig an und rechnete den Umsatzsteueranteil aus den Erlösen heraus.
Vor Gericht bekam das Finanzamt recht - die Verkäufer sind als Unternehmer i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz anzusehen, da es sich bei der vorliegenden intensiven und auf Langfristigkeit angelegten Verkaufstätigkeit um eine nachhaltige Betätigung handelte. Der Umstand, dass das Auftreten nicht dem eines klassischen Händlers entsprach, weil die Ware nicht schlicht „durchgehandelt“ wurde, war nicht maßgeblich.