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Auktion wegen fehlender Mindestpreisangabe abgebrochen

eBay-Recht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Eine wegen eines Fehlers bei der Mindestpreisangabe abgebrochene eBay-Auktion bewirkt auch bei einem vorhandenen Gebot keinen Vertragsschluss, weil das Angebot nach den eBay-Bedingungen zurückgezogen werden konnte.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes - Az: VIII ZR 305/10 - steht ein über die Einstellung bei eBay abgegebenes Angebot unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufsgrund nach den eBay-Bedingungen gegeben ist.

Nach den eBay-Bedingungen kann ein Angebot zurückgezogen werden, wenn - was hier allein in Betracht kam - dem Anbieter bei der Einstellung des Angebots ein Fehler unterlaufen ist, wozu auch ein Fehler bei der Angabe des Mindestpreises gehört.

Es bedarf im Falle des Vorliegens eines Widerrufsgrundes nach den eBay-Bedingungen - auch im Falle eines Irrtums, so ein solcher hier vorliegen sollte - keiner gesonderten Anfechtung. Der Bundesgerichtshof hat in der genannten Entscheidung erkannt, dass die erläuternden Hinweise von eBay zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Recht zur vorzeitigen Angebotsbeendigung besteht, von Bedeutung sind.

Die Verweisung des § 10 AGB eBay - die AGB sind im Internet abrufbar, aktuell § 10 Nr. 1. AGB - auf eine „gesetzliche“ Berechtigung hat er nicht im engen Sinne einer Verweisung nur auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Anfechtung von Willenserklärungen verstanden.

Das gilt für den Widerrufsgrund Verlust des Verkaufsgegenstandes, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu Grunde lag, und für den Widerrufsgrund Fehler beim Eingeben des Mindestpreises gleichermaßen.

Vorliegend war dem Verkäufer bei der Eingabe des Mindestpreises ein Fehler unterlaufen, mochte der nun darin bestehen, dass das System eine entsprechende Eingabe nicht angenommen hat oder darin, dass die Eingaben an sich nicht dazu führten, dass das System einen mit Mindestpreis versehenes Angebot generiert hat. Beides bedeutet einen Fehler bei der Eingabe im Sinne der eBay-Bedingungen.


OLG Hamm, 04.11.2013 - Az: 2 U 94/13

ECLI:DE:OLGHAM:2013:1104.2U94.13.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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