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Gefälschte Markenware verkauft: Wann Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten können

eBay-Recht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Beim Verkauf hochwertiger Markenartikel wird die Originalität der Ware auch ohne ausdrückliche Vereinbarung stillschweigend zur vertraglichen Grundlage. Bereits ein auf konkrete Tatsachen gestützter, für den Käufer nicht zumutbar ausräumbarer Plagiatsverdacht begründet einen Sachmangel und berechtigt zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Ein gewerblicher Verkäufer kann sich zum Inhalt der von ihm geschlossenen Verträge zudem nicht wirksam mit Nichtwissen erklären.

Muss Originalware ausdrücklich vereinbart werden?

Beim Verkauf hochwertiger Markenartikel wird die Lieferung von Originalware nach §§ 133, 157 BGB regelmäßig auch ohne ausdrückliche Abrede stillschweigend zur Vertragsgrundlage. Wird eine solche Vereinbarung zusätzlich ausdrücklich getroffen - etwa im Rahmen der vorvertraglichen Kommunikation der Parteien -, wirkt diese fort, sofern die Parteien im weiteren Verlauf der Geschäftsbeziehung keine abweichende Regelung treffen.

Wann liegt ein Sachmangel bei Plagiatsverdacht vor?

Ein Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB (in der bis zum 31.12.2021 geltenden Fassung) liegt nicht erst bei einem feststehenden Plagiat vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt bereits ein auf konkrete Tatsachen gestützter Verdacht eines Sachmangels, sofern dieser vom Käufer nicht auf zumutbare Weise auszuräumen ist (vgl. BGH, 16.04.1969 - Az: VIII ZR 176/66). Für die Feststellung eines solchen Verdachts können insbesondere sachverständige Begutachtungen sowie Auskünfte der Markenhersteller herangezogen werden, etwa wenn diese bei eigenen Testkäufen Abweichungen zur Originalware feststellen. Indizielle Bedeutung kann zudem der Umstand haben, dass ein Verkäufer bei mehreren Herstellern bereits als Vertreiber gefälschter Ware bekannt ist.

Welche Anforderungen gelten an das Bestreiten des Verkäufers?

Ein gewerblicher Verkäufer kann sich zum Inhalt der von ihm geschlossenen Kaufverträge nicht wirksam mit Nichtwissen im Sinne des § 138 ZPO erklären, da er als Vertragspartei regelmäßige Kenntnis von den Gegenständen seiner eigenen Verkäufe hat. Trägt die Käuferseite zu den einzelnen Kaufgegenständen substantiiert vor, ist dem Verkäufer ein ebenso substantiiertes Bestreiten zumutbar. Ein pauschaler Verweis auf allgemein gehaltene, selbst gewählte Artikelbezeichnungen in Rechnungen genügt hierfür nicht. Bleibt ein solches Bestreiten unzulässig, gilt der klägerische Vortrag gemäß § 138 ZPO als zugestanden.

Wann ist eine Nachfristsetzung vor dem Rücktritt entbehrlich?

Die grundsätzlich vor einem Rücktritt vom Kaufvertrag erforderliche Fristsetzung zur Nacherfüllung ist gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich, wenn der Verkäufer dem Käufer den Mangel arglistig verschwiegen hat (vgl. Grüneberg/ders., 82. Aufl. 2023, § 323 BGB, Rn. 22). Arglist kann sich insbesondere daraus ergeben, dass die Ware auffällig unterhalb des marktüblichen Preisniveaus angeboten wird und der Verkäufer in der Branche bereits als Vertreiber gefälschter Markenware bekannt ist. Ebenso kann die bewusste Verwendung unspezifischer Artikelbezeichnungen in Rechnungsunterlagen als Indiz für eine gezielte Verschleierung des tatsächlichen Warencharakters gewertet werden.


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LG Ellwangen/Jagst, 21.09.2023 - Az: 6 O 99/22

ECLI:DE:LGELLWA:2023:0921.6O99.22.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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