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Überholen einer Kolonne ist zwar nicht unzulässig, ein Idealfahrer hätte dies jedoch angesichts der mit derartigem Kolonnenspringen verbundenen abstrakten Selbst- und Fremdgefährdung unterlassen. Dies gilt erst recht auf nur knapp 5 Meter breiten und kurvigen Kreisstraße ohne Mittellinie und ohne Bankett mit einem inklusive Außenspiegel über 2,1 Meter breiten Fahrzeug.
Kommt es beim Überholen in dieser Konstellation zu einem
Verkehrsunfall, so kann die einfache
Betriebsgefahr des beteiligten Fahrzeugs hinter die aufgrund des als grob fahrlässig zu beurteilenden Verstoßes des Überholenden gegen
§ 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO (Überholen bei unklarer Verkehrslage) erhöhte Betriebsgefahr zurücktreten, so dass dieser für den Schaden alleine haftet.
Hierzu führte das Gericht aus:
Zwar stellt das bloße Überholen einer Kolonne - hier in Form von drei vorausfahrenden PKW - als solches noch keinen Fall des Überholens bei unklarer Verkehrslage i. S. d. § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO dar. Der vorliegende Fall weist jedoch die erforderliche Besonderheit auf, dass an der konkreten Unfallörtlichkeit bei objektiver Sichtweise nicht mit einem gefahrlosen Überholen zu rechnen war. Bei der vom Sachverständigen anhand des Ereignisdatenspeichers des Klägerfahrzeugs lokalisierten Unfallörtlichkeit handelt es sich um eine lediglich knapp 5 Meter breite Kreisstraße ohne Bankett, die zu Beginn des klägerischen Überholvorgangs abschüssig nach rechts und gegen Ende des klägerischen Überholvorgangs in einer leichten Linkskurve bergauf in Richtung einer Kuppe verläuft. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Klägerfahrzeug mit Spiegeln knapp 2,1 Meter breit ist, hätte auch dem Kläger zwingend einleuchten müssen, dass ein Überholen - hier in Form eines Vorbeischießens an gleich drei PKW mit knapp 95 km/h - trotz seiner extremen Beschleunigungsfähigkeit allenfalls möglich sein würde, wenn - entsprechend den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen - alle überholten Fahrzeugführer am äußersten rechten Rand der Fahrbahn fahren und mit der nötigen Aufmerksamkeit ihre Fahrlinie exakt einhalten würden. Hierauf durfte der Kläger aufgrund des ersichtlich kurvigen Verlaufs der nur 5 Meter breiten Kreisstraße, insbesondere des erkennbaren Übergangs von einer bergab verlaufenden Rechtskurve in eine bergauf verlaufende Linkskurve ohne weiteres ersichtlich nicht vertrauen.